Vorinstanz ArbG Krefeld, 23.11.2000 - 1 Ca 2160/00 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass ein Arbeitgeber (AG) einen Arbeitnehmer (AN) auch auf einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag hinweisen muss. Unterlässt er dies, kann er sich nicht auf eine Verfallklausel im Tarifvertrag berufen, wenn der AN Zahlungsansprüche geltend macht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) macht Zahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber (AG) geltend. Der AG beruft sich dabei auf eine Verfallklausel in einem Tarifvertrag, der für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Der AN argumentiert, der AG habe ihn nicht auf den anwendbaren Tarifvertrag hingewiesen, wie es § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG vorschreibt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass der AG den AN auf den anwendbaren Tarifvertrag hinweisen muss – selbst wenn dieser allgemeinverbindlich ist. Da der AG diesen Hinweis unterlassen hat, kann er sich nicht auf die Verfallklausel berufen, um die Zahlungsansprüche des AN abzuwehren.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG, der den AG zur Information über anwendbare Tarifverträge verpflichtet. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist. Da der AG diese Pflicht verletzt hat, ist es ihm nach § 242 BGB (Treu und Glauben) verwehrt, sich auf die Verfallklausel zu berufen. Andernfalls würde der AN unzumutbar benachteiligt, da er ohne den Hinweis keine Kenntnis von der Verfallfrist hatte.