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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 10.02.1993 - 4 Sa 1669/92

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Wesel, 16.12.1992 - 5 Ga 31/92 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 10.02.1993 – 4 Sa 1669/92) entschied, dass eine Wettbewerbsabrede, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, nachträglich schriftlich über den Umfang (örtlich/sachlich) des Wettbewerbsverbots zu bestimmen, unzulässig ist, weil sie einseitig vom Arbeitgeber abhängt und den Arbeitnehmer unzumutbar in Unsicherheit lässt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Arbeitgeber möchte durch eine Wettbewerbsabrede im Arbeitsvertrag das Recht behalten, erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich festzulegen, in welchem örtlichen und sachlichen Umfang der Arbeitnehmer (AN) einem Wettbewerbsverbot unterliegt.
  • Der AN wendet sich gegen diese Klausel, da sie ihn in unklare Abhängigkeit vom Arbeitgeber versetzt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf erklärte die Klausel für unwirksam. Ein Wettbewerbsverbot, dessen Geltungsbereich erst nachträglich einseitig vom Arbeitgeber bestimmt wird, ist als bedingtes Wettbewerbsverbot unzulässig.

c) Begründung des Gerichts:

  • Einseitige Abhängigkeit: Die Klausel macht die Wettbewerbsbeschränkung allein von der Willkür des Arbeitgebers abhängig – der AN hat keine Planungssicherheit.
  • Verstoß gegen Sinn und Zweck: Wettbewerbsverbote müssen klar und verbindlich im Voraus geregelt sein, um den AN nicht unnötig in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 GG) einzuschränken.
  • Unzulässige Bedingung: Die nachträgliche Bestimmung des Umfangs durch den Arbeitgeber stellt eine unangemessene Benachteiligung des AN dar (§ 307 BGB a.F. / heute: § 307 Abs. 1 BGB).

Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung betont, dass Wettbewerbsverbote bestimmt oder zumindest bestimmbar sein müssen. Eine einseitige Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nach Vertragsende ist mit dem Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers unvereinbar.

KI INHALT
Ein einseitig vom Arbeitgeber abhängiges bedingtes Wettbewerbsverbot, das erst nachträglich konkretisiert wird, ist unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
bedingtes Wettbewerbsverbot
FUNDSTELLE
EversOK
LAGE § 74 HGB Nr. 7
NZA 93, 849 LS
NORM
§ 74 HGB
§ 75 HGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.02.1993
AKTENZEICHEN
4 Sa 1669/92
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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