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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 06.02.2003 - 11 U 170/02

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Lüneburg, 07.05.2002 - 9 O 134/00 -

LEITSÄTZE

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Fazit: Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Makler seinen Provisionsanspruch verwirkt, wenn er vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche Angaben im Exposé stehen lässt, obwohl er deren Unrichtigkeit kennt. Im konkreten Fall hatte der Makler trotz eigener Kenntnis von Dachschäden die Angabe "Dach vor einem halben Jahr erneuert" nicht korrigiert, was als treuwidrig gewertet wurde.


a) Wer will was von wem woraus? Der Auftraggeber (Käufer) verlangt vom Makler die Rückzahlung der Provision, gestützt auf § 654 BGB, weil dieser falsche Angaben im Exposé nicht berichtigt hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Makler verliert seinen Provisionsanspruch, da er durch Unterlassen der Korrektur treuwidrig gehandelt hat.

c) Begründung:

  • Der Makler wusste von Dachschäden, ließ aber die irreführende Angabe im Exposé bestehen.
  • Dies stellt eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung dar, die vorsätzlich oder zumindest grobfahrlässig begangen wurde.
  • Selbst wenn der Käufer später von den Schäden erfuhr, entfällt die Provision, da bereits die Täuschungshandlung (bzw. deren Unterlassung) ausreicht.
KI INHALT
Makler verwirkt Provisionsanspruch bei vorsätzlicher oder grob leichtfertiger Treuepflichtverletzung, z.B. durch wissentlich falsche Angaben im Exposé über den Dachzustand, selbst wenn der Käufer den Mangel später erfährt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verwirkung des Anspruchs auf die Maklerprovision wegen der Angabe falscher Tatsachen im Maklerexposé
Courtageanspruch
Maklerlohn
NORM
§ 242 BGB
§ 654 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.02.2003
AKTENZEICHEN
11 U 170/02
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:0206.11U170.02.0A
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
21.10.2020