Vorinstanz LG Lüneburg, 07.05.2002 - 9 O 134/00 -
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Fazit: Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Makler seinen Provisionsanspruch verwirkt, wenn er vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche Angaben im Exposé stehen lässt, obwohl er deren Unrichtigkeit kennt. Im konkreten Fall hatte der Makler trotz eigener Kenntnis von Dachschäden die Angabe "Dach vor einem halben Jahr erneuert" nicht korrigiert, was als treuwidrig gewertet wurde.
a) Wer will was von wem woraus? Der Auftraggeber (Käufer) verlangt vom Makler die Rückzahlung der Provision, gestützt auf § 654 BGB, weil dieser falsche Angaben im Exposé nicht berichtigt hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Makler verliert seinen Provisionsanspruch, da er durch Unterlassen der Korrektur treuwidrig gehandelt hat.
c) Begründung:
- Der Makler wusste von Dachschäden, ließ aber die irreführende Angabe im Exposé bestehen.
- Dies stellt eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung dar, die vorsätzlich oder zumindest grobfahrlässig begangen wurde.
- Selbst wenn der Käufer später von den Schäden erfuhr, entfällt die Provision, da bereits die Täuschungshandlung (bzw. deren Unterlassung) ausreicht.