Vorinstanz LG Krefeld - 4 O 870/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.11.1995 – 7 U 241/94) entscheidet, dass der Vorkenntniseinwand eines Maklers nicht greift, wenn der Kunde früher vorhandenes Wissen „abgelegt“ (d. h. vergessen oder nicht mehr präsent hatte) hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Maklerkunde verlangt (vermutlich Schadensersatz oder Provision) von einem Makler aus einem Maklervertrag, wobei der Makler sich mit dem Vorkenntniseinwand verteidigt – also geltend macht, der Kunde habe die fragliche Information bereits vorher gekannt und benötige daher keine neue Aufklärung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf weist den Vorkenntniseinwand zurück. Selbst wenn der Kunde die Information früher besessen hat, ist der Einwand unbegründet, wenn er diese Kenntnis zwischenzeitlich „abgelegt“ (d. h. nicht mehr aktiv im Bewusstsein hatte).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Zweck des Maklervertrags – die Vermittlung oder Aufklärung über relevante Tatsachen – nur erfüllt wird, wenn der Kunde die Information aktuell kennt. Eine früher vorhandene, aber später „abgelegte“ Kenntnis steht der Aufklärungspflicht des Maklers nicht entgegen, da sie für den Kunden zum Entscheidungszeitpunkt keine Rolle mehr spielt.
Kernaussage: Der Makler kann sich nicht auf den Vorkenntniseinwand berufen, wenn der Kunde das frühere Wissen nicht mehr präsent hat. Die Aufklärungspflicht besteht fort, solange die Kenntnis nicht aktuell beim Kunden vorhanden ist.