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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Göttingen, 29.08.2002 - 2 O 275/02

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Göttingen hat entschieden, dass ein außergerichtlicher Vergleich über die Aufhebung eines atypisch stillen Gesellschaftsvertrages (als Teilgewinnabführungsvertrag i.S.d. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG) der Schriftform bedarf. Da diese nicht eingehalten wurde, ist der Vergleich nichtig. Ein Anspruch auf Nachholung der Form oder auf Abschluss eines formgerechten Vergleichs besteht nicht, da dies das gesetzliche Formerfordernis unterlaufen würde.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein (atypisch) stiller Gesellschafter begehrt von der Gesellschaft die Anerkennung eines außergerichtlichen Vergleichs über die Aufhebung des Gesellschaftsvertrages (der als Teilgewinnabführungsvertrag i.S.v. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG einzustufen ist). Der Vergleich wurde jedoch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform (§ 126 BGB i.V.m. § 296 Abs. 1 AktG) geschlossen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat den Vergleich für nichtig erklärt, weil die Schriftform nicht gewahrt wurde. Zudem verneinte es einen Anspruch des stillen Gesellschafters auf Abschluss eines formgerechten Vergleichs, selbst wenn Vergleichsverhandlungen stattfanden.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Qualifizierung des Vertrages:

    • Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag ist ein Teilgewinnabführungsvertrag (§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG), da er eine Pflicht zur Gewinnabführung enthält.
    • Für solche Verträge (und ihre Aufhebung) gilt das Schriftformerfordernis (§ 296 Abs. 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 BGB).
  2. Formmangel und Rechtsfolge:

    • Die Schriftform erfordert die eigenhändige Unterzeichnung beider Parteien auf derselben Urkunde (§ 126 BGB). Fehlt dies, ist der Vertrag nichtig (§ 125 BGB).
    • Ausnahmen von der Nichtigkeit sind nur in extremen Härtefällen möglich (wenn das Scheitern am Formmangel "schlechthin untragbar" wäre). Das war hier nicht der Fall.
  3. Kein Anspruch auf formgerechten Vergleich:

    • Ein Anspruch auf Nachholung der Form (z. B. über positive Vertragsverletzung) würde das gesetzliche Formerfordernis aushebeln und ist daher unzulässig. Die Rechtssicherheit hat Vorrang vor Billigkeitserwägungen (in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung).

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG (Teilgewinnabführungsvertrag)
  • § 296 Abs. 1 AktG (Schriftform für Aufhebungsverträge)
  • § 126 BGB (Schriftform)
  • § 125 BGB (Nichtigkeit bei Formverstoß)
KI INHALT
Atypisch stille Beteiligung ist Teilgewinnabführungsvertrag (§ 292 AktG) und bedarf der Schriftform (§ 126 BGB). Formmangel führt zur Nichtigkeit, Ausnahmen nur bei untragbarer Härte. Auch Aufhebungsvergleiche unterliegen dem Schriftformerfordernis. Kein Anspruch auf formgerechten Vergleich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
stiller Gesellschaftsvertrag
atypisch stiller Gesellschaftsvertrag
Schriftform
Teilgewinnabführungsvertrag
Vergleich
Schriftformerfordernis und Treu und Glauben
Anspruch auf Vergleichsabschluss bei Schriftformerfordernis
FUNDSTELLE
NORM
§ 125 BGB
§ 126 BGB
§ 126 Abs. 2 S. 1 BGB
§ 292 AktG
§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG
§ 296 AktG
§ 296 Abs. 1 AktG
§ 296 Abs. 1 S. 3 AktG
REDAKTION
Stallbaum
GERICHT
LG Göttingen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.08.2002
AKTENZEICHEN
2 O 275/02
ECLI
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
26.03.2026 12:15:22