Berufungsentscheidung LAG Düsseldorf, 04.03.1964 LS 4 ff.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Köln entschied, dass auf einen Handelsvertretervertrag (HVV) zwischen einer deutschen VV-GmbH und einem ausländischen Versicherungsunternehmen (VU) deutsches Recht anwendbar ist, selbst wenn der Gesellschafter der GmbH Ausländer ist und die Kundschaft ausländische Streitkräfte in Deutschland betrifft. Das Gericht begründete dies mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit in Deutschland und der Maßgeblichkeit der lex fori (Recht des Gerichtsorts) für eine sachgerechte Entscheidung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine deutsche Versicherungsvertreter-GmbH (VV-GmbH) ist als Handelsvertreter für ein im Ausland ansässiges Versicherungsunternehmen (VU) tätig. Streitig war, welche Rechtsordnung auf den HVV anwendbar ist, insbesondere wegen der ausländischen Gesellschafter der GmbH und der britischen Kundschaft (Angehörige der britischen Streitkräfte in Deutschland).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Köln entschied, dass deutsches Recht auf den HVV anwendbar ist. Die Umstände (ausländischer Gesellschafter, ausländische Kundschaft) rechtfertigen nicht die Anwendung englischen oder niederländischen Rechts.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses liege dort, wo der Handelsvertreter seine Tätigkeit entfaltet – hier in Deutschland.
- In Zweifelsfällen ohne übernationales Recht sei die lex fori (Recht des Gerichtsorts) maßgeblich, da sie die beste Gewähr für eine sachgerechte Entscheidung biete.
- Trotz Gleichwertigkeit aller Rechtsordnungen falle die Entscheidung deutscher Gerichte zugunsten des deutschen Rechts.