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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 26.05.1965 - 6 Ob 160/65

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein Auftraggeber, der einen Handelsvertreter mit der Vermittlung eines Ankaufs beauftragt, diesem die Provision auf den gesamten Kaufpreis schuldet – selbst wenn der Auftraggeber schließlich nicht allein, sondern gemeinsam mit anderen Personen kauft.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) fordert von seinem Auftraggeber die Zahlung der vollen Provision für die Vermittlung eines Ankaufs. Der Auftraggeber wendet ein, dass er den Kauf nicht allein, sondern gemeinsam mit Dritten getätigt habe, und daher die Provision nicht in voller Höhe schulde. Der Anspruch des HV stützt sich auf § 29 des Handelsvertretergesetzes (HVG).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt, dass der Auftraggeber die Provision vom gesamten Kaufpreis an den HV zahlen muss, unabhängig davon, ob der Kauf später allein oder gemeinsam mit anderen Personen erfolgt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht verweist auf die bestehende Rechtsprechung (SZ 25/2 zu § 29 HVG) und stellt klar, dass die Provisionspflicht des Auftraggebers nicht davon abhängt, ob dieser den Kauf allein oder in Gemeinschaft durchführt. Entscheidend ist allein die erfolgreiche Vermittlung durch den HV, die den Anspruch auf die volle Provision auslöst.

KI INHALT
Provision für Handelsvertreter ist vom gesamten Kaufpreis fällig, auch bei gemeinsamem Kauf mit anderen Personen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schuldner der vollen Provision
Anspruch auf Provision bei Gemeinschaftsgeschäft
Österreich
FUNDSTELLE
HS 5690/12
NORM
§ 6 Abs. 1 A HVG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.05.1965
AKTENZEICHEN
6 Ob 160/65
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG
10.10.2019