n. rkr.; zu dem Streit, ob Ausgleichszahlungen vor 1961 der Tarifbegünsitgung unterliegen vgl. bejahend FG Baden-Württemberg, 18.10.1960 LS 1 - I 1151/60 -; 10.01.1961 - I 1491/60 -; Judeich, FR 60, 262; Gertner, BB 60, 314
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 25.10.1962 – I a 380/61) bestätigt, dass Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter (HV) tarifbegünstigt sind. Das Gericht stützt sich dabei auf den im Steueränderungsgesetz 1961 klar geäußerten Willen des Gesetzgebers, der keine neue Rechtsnorm schafft, sondern eine bestehende Zweifelsfrage gesetzlich klärt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (vermutlich ein Handelsvertreter oder ein Unternehmen, das Ausgleichszahlungen leistet) begehrt die tarifbegünstigte Besteuerung von Ausgleichszahlungen an HV. Der Streit entsteht im Rahmen der Anwendung des Steueränderungsgesetzes 1961, das die Begünstigung solcher Zahlungen vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass Ausgleichszahlungen an HV tarifbegünstigt sind.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass der im Steueränderungsgesetz 1961 dokumentierte Wille des Gesetzgebers nicht als Rechtsneuschöpfung zu verstehen ist, sondern als gesetzliche Festlegung der Auslegung einer zuvor bestehenden Zweifelsfrage. Damit wird die Tarifbegünstigung als gültig und anwendbar bestätigt.