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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) auch dann eine unbeschränkte Bevollmächtigung zum Abschluss und zur Ausführung von Geschäften hat, wenn er diese nicht vollständig nutzt (z. B. die Warenlieferung dem Unternehmer überlässt) oder wenn mehrere HV für denselben Unternehmer tätig sind. Die Ausnahmeregelung des § 86b Abs. 3 Satz 2 HGB greift nicht automatisch, selbst wenn der HV wirtschaftlich nicht überlegen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) berief sich auf eine unbeschränkte Bevollmächtigung gegenüber dem Unternehmer (U) gem. § 86b HGB. Streitig war, ob diese Vollmacht bestehen bleibt, wenn der HV sie nur teilweise ausübt (z. B. die Lieferung dem U überlässt) oder wenn mehrere HV für denselben U tätig sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigte, dass die unbeschränkte Bevollmächtigung des HV nicht entfällt, nur weil:
- der HV von seiner Vollmacht nicht in vollem Umfang Gebrauch macht (z. B. Lieferungen dem U überlässt),
- der U mehrere HV mit unbeschränkter Vollmacht in verschiedenen Gebieten beauftragt. Die Ausnahmevorschrift des § 86b Abs. 3 Satz 2 HGB (die eine Einschränkung der Vollmacht erlauben könnte) setzt nicht voraus, dass der HV dem U wirtschaftlich überlegen ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Die unbeschränkte Bevollmächtigung ist grundsätzlich gegeben, solange der HV zum Abschluss und zur Ausführung von Geschäften ermächtigt ist – selbst bei teilweiser Nichtausübung.
- Die Aufteilung auf mehrere HV in unterschiedlichen Bezirken schränkt die Vollmacht nicht ein.
- § 86b Abs. 3 Satz 2 HGB ist eng auszulegen; eine wirtschaftliche Überlegenheit des HV ist keine Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung.