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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 509/99

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Hessen - 16 Sa 2049/98 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass eine Rückzahlungsvereinbarung für Studiengebühren in einem Arbeitsvertrag wirksam ist, wenn sie keine unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit des Auszubildenden darstellt. Die Bindungsdauer von 24 Monaten nach einer dreijährigen Ausbildung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Ausbildung einen geldwerten Vorteil bietet und die Rückforderung keine Entschädigung für die Berufsausbildung im Sinne des § 5 BBiG ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) hat mit der Arbeitnehmerin (AN), die eine Ausbildung zum Betriebswirt (BA) an der Hessischen Berufsakademie absolviert, eine Vereinbarung getroffen, wonach er die Studiengebühren (400 DM monatlich) darlehensweise übernimmt. Die AN soll das Darlehen durch eine 24-monatige Tätigkeit im Betrieb des AG tilgen. Scheidet sie früher aus, muss sie den Restbetrag innerhalb von 14 Tagen zurückzahlen. Die AN wendet sich gegen diese Rückzahlungsverpflichtung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat die Rückzahlungsvereinbarung für wirksam erachtet. Die Regelung verstoße nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 BBiG, da sie weder eine unmittelbare noch eine unverhältnismäßige mittelbare Beschränkung der Berufsfreiheit der AN darstelle. Die Bindungsdauer von 24 Monaten sei angemessen, und die Studiengebühren seien keine Kosten der Berufsausbildung im Sinne des BBiG.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 BBiG: Die Vereinbarung übt keinen mittelbaren Druck aus, der die Berufsfreiheit der AN unverhältnismäßig einschränkt. Die Ausbildung stellt einen geldwerten Vorteil dar (gehobene Qualifikation), und die Bindungsdauer ist verhältnismäßig.
  2. Keine Entschädigung für Berufsausbildung: Die Studiengebühren der Hessischen Berufsakademie seien keine Kosten der Berufsausbildung i. S. d. § 5 BBiG, da sie dem "schulischen" Bereich einer dualen Ausbildung vergleichbar seien.
  3. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Die Vereinbarung entspreche den Anforderungen an die Zulässigkeit von Rückzahlungsklauseln, wie sie die Rechtsprechung für Fortbildungskosten aufgestellt hat. Die AN habe eine angemessene Gegenleistung (Ausbildung) erhalten, und die Rückzahlungsverpflichtung sei ihr zumutbar.
  4. Abgrenzung zu Ausbildungs-kosten: Die Kosten der Berufsakademie seien nicht vom AG zu tragen, da sie nicht zur betrieblichen Ausbildung gehören.

Rechtsgrundlagen:

  • § 5 BBiG (Verbot von Beschränkungen der Berufsfreiheit)
  • Art. 12 GG (Berufsfreiheit)
  • § 242 BGB (Treu und Glauben) als Ausnahmetatbestand für übermäßige Beeinträchtigungen.
KI INHALT
Rückzahlungsvereinbarung für Studiengebühren im Arbeitsvertrag zulässig, wenn keine unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit des Auszubildenden vorliegt und die Bindungsdauer angemessen ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rückzahlung von Studiengebühren
Nichtigkeit von Rückzahlungsvereinbarungen bei unverhältnismäßiger Einschränkung der Berufsfreiheit
Zulässigkeit der Bindungsdauer von 24 Monaten
NORM
§ 5 BBiG
§ 5 Abs. 1 Satz 1 BBiG
§ 5 Abs. 2 BBiG
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG
Art. 12 GG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.04.2001
AKTENZEICHEN
5 AZR 509/99
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
20.11.2020