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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Koblenz, 25.10.1996 - 10 U 121/96

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entscheidet, dass ein Versicherer sich nicht auf Unterversicherung berufen kann, wenn sein Versicherungsagent bei der Antragsaufnahme schuldhaft gegen Hinweis-, Aufklärungs- und Beratungspflichten verstoßen hat. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer (VN) dann so stellen, als wäre der Vertrag mit der richtigen Versicherungssumme abgeschlossen worden, wobei der VN sich ersparte Prämien anrechnen lassen muss.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von der Versicherung eine Entschädigung in voller Höhe für einen Schaden, obwohl die vereinbarte Versicherungssumme zu niedrig war (Unterversicherung). Der VN argumentiert, dass die Unterversicherung auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Versicherungsagenten (z. B. mangelnde Aufklärung über die maßgeblichen Werte wie Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert) beruht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass die Versicherung sich nicht auf die Unterversicherung berufen kann, wenn der Versicherungsagent seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt hat. In diesem Fall muss der Versicherer den VN so behandeln, als wäre die Versicherungssumme korrekt berechnet worden (also nach dem Neuwert). Allerdings muss sich der VN die ersparten Prämien (die er bei richtiger Versicherungssumme hätte zahlen müssen) anrechnen lassen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Grundsätzlich trägt der VN die Verantwortung für die Angabe der richtigen Versicherungssumme, da er die versicherte Sache am besten kennt.
  • Ausnahme: Wenn der Versicherungsagent bei der Antragsaufnahme seine Aufklärungspflichten verletzt (z. B. unklar oder unvollständig über die Bewertungsgrundlagen informiert), kann der VN nicht für die Unterversicherung verantwortlich gemacht werden.
  • Steht eine Pflichtverletzung des Agenten fest, muss die Versicherung beweisen, dass der VN sich auch bei korrekter Aufklärung nicht "aufklärungsrichtig" verhalten hätte – was nach Lebenserfahrung unwahrscheinlich ist.
  • Die Rechtsfolge ist, dass der Versicherer die Leistung so erbringen muss, als wäre die Versicherungssumme korrekt vereinbart worden, wobei der VN sich die ersparten Prämien anrechnen lassen muss.
KI INHALT
Versicherungsnehmer müssen den Wert der zu versichernden Sache angeben, doch der Versicherer hat Aufklärungspflichten. Bei deren Verletzung kann er sich nicht auf Unterversicherung berufen und muss den Schaden wie bei korrekter Versicherungssumme regulieren, abzüglich ersparter Prämien.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
c. i. c.
Unterversicherung
Verantwortung des VN für die richtige Versicherungssumme
Beratungspflicht des VU
Beratungsverschulden
Kausalität des Beratungsverschuldens
Beweislast
Anrechnung der ersparten Prämie
NORM
§ 56 VVG
§ 5 AFB 87
§ 276 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Koblenz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.10.1996
AKTENZEICHEN
10 U 121/96
ECLI
ECLI:DE:OLGKOBL:1996:1025.10U121.96.0A
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
04.03.2021