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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) den Versicherungsnehmer (VN) über die Richtigkeit von Konkurrenzangeboten aufklären muss, wenn er Zweifel an deren Angaben hat – insbesondere bei prämienrelevanten Informationen, die für den VN von besonderer Bedeutung sind. Unterlässt er dies arglistig, kann der VN den Vertrag anfechten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) fechtet einen Hagelversicherungsvertrag gegenüber dem Versicherungsunternehmen (VU) an. Er stützt sich auf:
- Irrtum (über die Höhe der Prämie im Vergleich zu einem Konkurrenzangebot)
- Arglistige Täuschung durch den Versicherungsvertreter (VV), der fälschlich Zweifel an der Richtigkeit der Prämienangaben des Konkurrenzangebots weckte, ohne diese zu widerlegen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle bestätigt, dass der VN den Vertrag anfechten darf, weil der VV seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Die Täuschung lag darin, dass der VV gezielt Unsicherheit über die Konkurrenzprämie streute, obwohl er deren Richtigkeit kannte oder erkennen musste.
c) Begründung des Gerichts:
- Aufklärungspflicht des VV: Da der VV über größere Sachkunde verfügt und Versicherungsverträge komplex sind, muss er den VN über wichtige Angaben (hier: Prämienhöhe) aufklären, wenn diese für die Entscheidung des VN erkenntlich entscheidend sind.
- Arglist: Der VV handelte wider besseres Wissen, indem er Zweifel an den Konkurrenzangaben schürte, ohne diese zu prüfen oder zu berichtigen. Dies stellt eine vorsätzliche Täuschung dar, die die Anfechtung rechtfertigt.
Rechtsfolge: Der Vertrag ist aufgrund der arglistigen Täuschung anfechtbar (§ 123 BGB).