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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei Fehlen ausdrücklicher Kündigungsregelungen in einem Dauerschuldverhältnis (hier: Herausgeber überlässt drucktechnische Herstellung, Verpackung und Versand eines Kalenders einem Dritten) die Kündigungsmöglichkeit, -zeit und -frist nach Treu und Glauben unter Abwägung der Interessen beider Parteien zu bestimmen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Herausgeber eines Kalenders hat die drucktechnische Herstellung, Verpackung und den Versand langfristig einem Dritten übertragen (Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit). Es gibt keine ausdrücklichen Vereinbarungen zur Kündigung. Der Herausgeber möchte das Vertragsverhältnis beenden und fragt sich, ob, wann und unter welcher Frist dies möglich ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass die Kündigungsmöglichkeit nicht starr an gesetzliche oder vertragliche Regelungen gebunden ist, sondern im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu beurteilen ist. Die konkreten Umstände (z. B. Art der Leistung, Abhängigkeiten, Investitionen) und die Interessen beider Parteien müssen abgewogen werden.
c) Begründung des Gerichts:
- Fehlen ausdrückliche Vereinbarungen, ist eine flexible Lösung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben erforderlich.
- Die Interessenlage (z. B. wirtschaftliche Abhängigkeit des Dritten, Planungsbedarf des Herausgebers) muss im Mittelpunkt stehen.
- Dauerschuldverhältnisse erfordern eine angemessene Anpassungsmöglichkeit, um unbillige Härten zu vermeiden.
Relevanz: Der Fall ("Postkalender") ist ein Klassiker zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen bei Vertragslücken und betont die Bedeutung der Einzelfallabwägung.