Vorinstanz LAG Niedersachsen, 06.06.1973 - 3 (6) 362/72 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine unwirksame außerordentliche Kündigung eine Vertragsverletzung darstellen kann, die zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Kündigende die Unwirksamkeit oder ungehörige Begleitumstände kannte oder hätte kennen müssen und daraus ein Schaden entsteht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer verlangt von seinem Arbeitgeber Schadenersatz wegen einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung. Der Anspruch stützt sich auf die Behauptung, die Kündigung sei vertragswidrig und habe zu einem Schaden geführt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass eine unwirksame außerordentliche Kündigung eine Vertragsverletzung sein kann. Der Arbeitgeber ist zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er die Unwirksamkeit der Kündigung oder die ungehörigen Begleitumstände kannte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen und daraus ein Schaden entstanden ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass eine Kündigung, die sich später als unwirksam erweist, gegen die vertraglichen Pflichten verstoßen kann, insbesondere wenn der Kündigende die Rechtswidrigkeit oder unangemessene Umstände hätte erkennen müssen. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden verantwortlich. Die Entscheidung betont die Sorgfaltspflicht des Kündigenden und die Notwendigkeit, die Rechtsfolgen einer Kündigung vorhersehbar zu machen.