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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 24.10.1974 - 3 AZR 488/73

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Niedersachsen, 06.06.1973 - 3 (6) 362/72 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine unwirksame außerordentliche Kündigung eine Vertragsverletzung darstellen kann, die zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Kündigende die Unwirksamkeit oder ungehörige Begleitumstände kannte oder hätte kennen müssen und daraus ein Schaden entsteht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer verlangt von seinem Arbeitgeber Schadenersatz wegen einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung. Der Anspruch stützt sich auf die Behauptung, die Kündigung sei vertragswidrig und habe zu einem Schaden geführt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass eine unwirksame außerordentliche Kündigung eine Vertragsverletzung sein kann. Der Arbeitgeber ist zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er die Unwirksamkeit der Kündigung oder die ungehörigen Begleitumstände kannte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen und daraus ein Schaden entstanden ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass eine Kündigung, die sich später als unwirksam erweist, gegen die vertraglichen Pflichten verstoßen kann, insbesondere wenn der Kündigende die Rechtswidrigkeit oder unangemessene Umstände hätte erkennen müssen. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden verantwortlich. Die Entscheidung betont die Sorgfaltspflicht des Kündigenden und die Notwendigkeit, die Rechtsfolgen einer Kündigung vorhersehbar zu machen.

KI INHALT
Unwirksame außerordentliche Kündigung kann Vertragsverletzung sein und bei Kenntnis oder Fahrlässigkeit der Unwirksamkeit oder ungehöriger Begleitumstände zum Schadenersatz verpflichten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
positive Vertragsverletzung
Schadensersatz
unberechtigte fristlose Kündigung
außerordentliche Kündigung
pVV
Pflichtverletzung
FUNDSTELLE
BB 74, 1640
DB 74, 2406
AR-Blattei, Kündigung VIII, Entscheidung 45 m. Anm. Herschel
AuR 75, 57
ARST 75, 26
SozBA 75 Heft 3, S. 15
BlfSt. 75, 183
WM 75, 86: AP Nr. 2 zu § 276 BGB Vertragsverletzung m. Anm. Bernert
RdA 75, 149
NORM
§ 276 BGB
§ 626 BGB
§ 628 BGB
§ 12 KSchG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.10.1974
AKTENZEICHEN
3 AZR 488/73
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG