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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV) hat keinen Anspruch auf Provision für Aufträge, die durch öffentliche Ausschreibung vergeben wurden – selbst wenn ihm für den Auftraggeber Kundenschutz zugesichert wurde.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt Provision von seinem Auftraggeber für Aufträge, die dieser durch eine öffentliche Ausschreibung erhalten hat. Der HV berief sich dabei auf eine vereinbarte Kundenschutzklausel, die ihm den Schutz des Kunden zuweisen sollte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass der HV keinen Anspruch auf Provision für Aufträge hat, die durch öffentliche Ausschreibung zustande kamen – unabhängig davon, ob ihm Kundenschutz zugesichert wurde.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte, dass bei öffentlichen Ausschreibungen der Auftraggeber den Auftrag nicht aufgrund der Vermittlungstätigkeit des HV erhält, sondern durch das formale Ausschreibungsverfahren. Die Ursächlichkeit der Tätigkeit des HV für den Auftragserhalt fehle daher. Selbst eine Kundenschutzvereinbarung ändere nichts an diesem Grundsatz, da der Erfolg (der Auftrag) nicht auf die Tätigkeit des HV zurückzuführen sei.