vgl. dazu BAG, 15.07.1961 LS 3 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Naumburg entscheidet, dass für Handelsvertreter (HV) ausschließlich § 5 Abs. 3 ArbGG als Zuständigkeitsregelung gilt. Selbst wenn ein HV nicht die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt, ist eine Prüfung als arbeitnehmerähnliche Person nach § 5 Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt die Klärung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für seinen Rechtsstreit. Fraglich ist, ob die Zuständigkeit nach § 5 Abs. 1 ArbGG (für arbeitnehmerähnliche Personen) oder nach § 5 Abs. 3 ArbGG (spezielle Regelung für HV) zu beurteilen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Naumburg entscheidet, dass § 5 Abs. 3 ArbGG eine abschließende Zuständigkeitsregelung für HV darstellt. Liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, scheidet eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte selbst dann aus, wenn der HV als arbeitnehmerähnliche Person einzustufen wäre.
c) Begründung des Gerichts: Die Norm des § 5 Abs. 3 ArbGG ist als Sonderregelung für HV konzipiert und geht der allgemeinen Regelung des § 5 Abs. 1 ArbGG vor. Die Systematik des ArbGG sieht vor, dass bei HV zunächst ausschließlich geprüft wird, ob die spezifischen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG erfüllt sind. Nur wenn dies der Fall ist, sind die Arbeitsgerichte zuständig. Eine "Auffangzuständigkeit" über § 5 Abs. 1 ArbGG für arbeitnehmerähnliche HV besteht nicht.