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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 20.12.1989 - VIII ZR 145/88

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Hamm, 01.03.1988 - 27 U 202/87 -; LG Münster, 01.06.1987 - 15 O 287/86 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine wirksame Widerrufserklärung eines Käufers im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts selbst dann nach § 1d AbzG zu beurteilen ist, wenn der Verkäufer die Sache bereits zurückgenommen hat. Zudem betont das Gericht, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht drucktechnisch deutlich gestaltet sein muss.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Käufer möchte ein Abzahlungsgeschäft widerrufen. Der Verkäufer hat die verkaufte Sache bereits wieder an sich genommen. Streitig ist, ob der Widerruf noch wirksam ist und welche Rechtsfolgen eintreten. Die Grundlage bildet das Abzahlungsgesetz (AbzG), insbesondere die Vorschriften über das Widerrufsrecht (§ 1d AbzG) und die formellen Anforderungen an die Belehrung darüber.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Widerruf des Käufers auch dann wirksam ist und sich nach § 1d AbzG richtet, wenn der Verkäufer die Sache bereits zurückgenommen hat. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht drucktechnisch deutlich gestaltet sein muss, um den formellen Anforderungen des AbzG zu genügen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Wortlaut und den Zweck des § 1d AbzG. Die Norm regelt abschließend die Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs, unabhängig vom Zeitpunkt der Rücknahme der Sache durch den Verkäufer. Die drucktechnisch deutliche Gestaltung der Widerrufsbelehrung dient dem Schutz des Käufers, indem sie sicherstellt, dass dieser sein Widerrufsrecht klar und unmissverständlich erkennt. Formelle Mängel bei der Belehrung können daher zur Unwirksamkeit führen.

KI INHALT
Widerrufsbelehrung nach AbzG muss drucktechnisch deutlich sein; bei wirksamem Widerruf gelten § 1d AbzG auch nach Rücknahme der Ware.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anwendung des AbzG
Widerrufsrecht
drucktechnische Gestaltung einer schriftlichen Belehrung
Widerrufsbelehrung
NORM
§ 1 Abs. 1 AbzG
§ 1 a Abs. 1 Satz 4 AbzG
§ 1 a Abs. 1 Satz 5 AbzG
§ 1 a Abs. 3 AbzG
§ 1 b AbzG
§ 1 b Abs. 1 AbzG
§ 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG
§ 1 b Abs. 2 Satz 3 AbzG
§ 1 b Abs. 4 AbzG
§ 1 d AbzG
§ 2 AbzG
§ 5 AbzG
§ 6 AbzG
§ 7 Abs. 3 VerbrKrG
§§ 346 ff. BGB
§ 607 Abs. 2 BGB
§§ 812 ff. BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.12.1989
AKTENZEICHEN
VIII ZR 145/88
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG