Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Hamburg bestätigte 1981, dass ein Handelsbrauch besteht, wonach Werbeagenturen auch bei direkten Anzeigenaufträgen des Kunden an den Verlag 15 % Provision vom Nettoauftragswert erhalten, wenn der Kunde die Abrechnung über die Agentur wünscht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Werbeagentur beansprucht 15 % Agenturprovision vom Nettoauftragswert gegen einen Verlag. Grundlage ist ein angeblicher Handelsbrauch, der auch dann gilt, wenn der Anzeigenkunde den Auftrag direkt an den Verlag erteilt, aber die Abrechnung über die Agentur verlangt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das AG Hamburg hat den Handelsbrauch anerkannt und damit die Provision der Werbeagentur für berechtigt erklärt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf eine Umfrage der Handelskammer, bei der 87 % der befragten Firmen und Verlage eine einheitliche Praxis (15 % Provision in solchen Fällen) bestätigten. Dies erfülle die Voraussetzungen für die Annahme eines verbindlichen Handelsbrauchs im Sinne von § 346 HGB.