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ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG Hamburg, 01.10.1981 - 34 C 835/80

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Hamburg bestätigte 1981, dass ein Handelsbrauch besteht, wonach Werbeagenturen auch bei direkten Anzeigenaufträgen des Kunden an den Verlag 15 % Provision vom Nettoauftragswert erhalten, wenn der Kunde die Abrechnung über die Agentur wünscht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Werbeagentur beansprucht 15 % Agenturprovision vom Nettoauftragswert gegen einen Verlag. Grundlage ist ein angeblicher Handelsbrauch, der auch dann gilt, wenn der Anzeigenkunde den Auftrag direkt an den Verlag erteilt, aber die Abrechnung über die Agentur verlangt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das AG Hamburg hat den Handelsbrauch anerkannt und damit die Provision der Werbeagentur für berechtigt erklärt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf eine Umfrage der Handelskammer, bei der 87 % der befragten Firmen und Verlage eine einheitliche Praxis (15 % Provision in solchen Fällen) bestätigten. Dies erfülle die Voraussetzungen für die Annahme eines verbindlichen Handelsbrauchs im Sinne von § 346 HGB.

KI INHALT
Handelsbrauch in Hamburg: Werbeagenturen erhalten 15 % Provision vom Nettoauftragswert, auch bei direkter Auftragserteilung durch den Kunden an den Verlag, sofern die Abrechnung über die Agentur erfolgt. 87 % der befragten Firmen bestätigen diese Praxis.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provision
ortsübliche Sätze der Vergütung
Werbeagentur
Direktauftrag
FUNDSTELLE
NORM
§ 346 HGB
§ 36 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
AG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.10.1981
AKTENZEICHEN
34 C 835/80
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
25.03.2026 15:57:56