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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass eine mündliche Schadensanzeige an den Versicherungsagenten nicht ausreicht, wenn die Versicherungsbedingungen eine schriftliche Anzeige direkt an den Versicherer vorsehen. Der Agent muss den Versicherungsnehmer auf diese Pflicht hinweisen; unterlässt er dies, kann der Versicherungsnehmer nicht wegen grober Fahrlässigkeit benachteiligt werden. Im konkreten Fall scheitert der Anspruch des Versicherungsnehmers jedoch am fehlenden Beweis für die rechtzeitige mündliche Anzeige.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) begehrt Leistungen aus einem Versicherungsvertrag. Er hatte einen Versicherungsfall mündlich beim Agenten angezeigt, nicht schriftlich beim Versicherer, wie es die Versicherungsbedingungen vorschreiben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass die Versicherungsbedingungen, die eine schriftliche Anzeige direkt an den Versicherer verlangen, wirksam sind. Die mündliche Anzeige an den Agenten genügt nicht. Allerdings entfällt eine grobe Fahrlässigkeit des VN, wenn der Agent nicht auf die schriftliche Anzeigepflicht hingewiesen hat. Im vorliegenden Fall scheitert der Anspruch des VN jedoch, weil er die rechtzeitige mündliche Anzeige nicht beweisen konnte.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Versicherungsbedingungen sind nicht zu beanstanden, da sie klar die schriftliche Anzeige an den Versicherer vorsehen.
- Der Agent hat eine Hinweispflicht, wenn der VN den Schaden nur mündlich anzeigt. Unterlässt der Agent dies, kann dem VN kein Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden.
- Der VN trägt die Beweislast für die rechtzeitige Anzeige, die hier nicht erbracht wurde.
- Nebenbemerkung: Ein Vergleich mit nur einem von zwei Streitgenossen ist nur wirksam, wenn dieser vertretungsberechtigt ist oder der andere zustimmt.