n. rkr.; Vorinstanz ArbG Arnsberg, 30.10.1991 - 3 Ca 39/91 -; nachgehend BAG, 22.03.1993 - 9 AZN 329/92 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entscheidet, dass eine vorab geleistete Pauschalzahlung für ein Wettbewerbsverbot auch dann nicht gekürzt werden darf, wenn der Handlungsgehilfe später Einkünfte erzielt, die ansonsten nach § 74c HGB anzurechnen wären – sofern die Parteien keine ausdrückliche Gegenregelung vereinbart haben.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handlungsgehilfe (Arbeitnehmer) hat mit seinem Arbeitgeber eine Wettbewerbsvereinbarung nach § 74 HGB geschlossen, die eine pauschale Vorabzahlung der Entschädigung für die gesamte Dauer des Verbots vorsieht. Der Arbeitgeber könnte versuchen, die Entschädigung nachträglich zu kürzen, weil der Handlungsgehilfe während des Verbots anrechenbare Einnahmen (z. B. aus einer neuen Tätigkeit) erzielt hat – gestützt auf § 74c HGB, der eine Anrechnung solcher Einnahmen grundsätzlich vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm entscheidet, dass die Pauschalzahlung nicht nachträglich gekürzt werden darf, selbst wenn der Handlungsgehilfe anrechenbare Einnahmen hat. Die Vereinbarung einer Vorabzahlung schließe die Anrechnung nach § 74c HGB aus, es sei denn, die Parteien hätten dies ausdrücklich anders geregelt.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Vorschriften des § 74c HGB (Anrechnung von Einnahmen) sind abdingbar (können zugunsten des Handlungsgehilfen abbedungen werden).
- Bei einer Pauschalzahlung im Voraus ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die Entschädigung unabhängig von späteren Einnahmen vereinbaren wollten.
- Eine gegenteilige Auslegung würde den Zweck der Pauschalzahlung (Rechtssicherheit für beide Seiten) untergraben.