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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) einem Versicherungsvertreter (VV) einen Buchauszug für 4 Jahre erteilen muss, da der geltend gemachte Aufwand des VU (505 Manntage, ca. 150.000 DM) unangemessen hoch und nicht hinreichend belegt ist. Das Gericht hält sich an die bisherigen Grundsätze des BGH, wonach der Aufwand für Buchauszüge regelmäßig bei 2.000 DM, in Ausnahmefällen bis zu 5.000 DM liegt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) verlangt von einem Versicherungsunternehmen (VU) die Erteilung eines Buchauszugs über 4 Jahre. Der Anspruch ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen zum Handelsvertreterrecht (§ 87c HGB), wonach der VV einen Anspruch auf Buchauszug zur Überprüfung seiner Provisionsansprüche hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München bestätigt, dass das VU dem VV den Buchauszug erteilen muss. Die Behauptung des VU, die Erstellung würde 505 Manntage und mindestens 150.000 DM kosten, wird als unbegründet und überhöht zurückgewiesen. Stattdessen gilt der übliche Aufwand von 2.000 DM (in Ausnahmefällen bis zu 5.000 DM) als maßgeblich.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des BGH (u. a. Urteil vom 24.11.1994), die für die Erstattung von Buchauszügen einen pauschalen Kostenrahmen vorsieht. Die Angabe des VU sei nicht konkret genug, um von dieser Praxis abzuweichen. Der 7. Zivilsenat des OLG München, der regelmäßig mit Handelsvertretersachen befasst ist, hält daher an den bewährten Grundsätzen fest.