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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 03.07.1996 - 318 O 205/95

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Versicherungsvertreter (VV) nicht berechtigt ist, in eigenem Namen klageweise Prämienrückstände gegen den Versicherungsnehmer (VN) geltend zu machen, selbst wenn eine Vollmachtsklausel zur Einziehung von Prämien und Rückerstattungen vorliegt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsvertreter (VV) des Versicherungsunternehmens (VU) klagt gegen den Versicherungsnehmer (VN) auf Zahlung von Prämienrückständen. Die Klage stützt sich auf eine Vollmachtsklausel im Vertrag, die den VV berechtigt, Prämien einzuziehen und Rückerstattungen zu leisten ("to collect premiums and pay return premiums on the business and in the name of and on behalf of the VN").

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Hamburg hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der VV darf nicht in eigenem Namen (also in gewillkürter Prozessstandschaft) gegen den VN auf Prämienzahlung klagen.

c) Begründung des Gerichts: Die im Vertrag enthaltene Vollmachtsklausel berechtigt den VV zwar zur Einziehung von Prämien und zur Zahlung von Rückerstattungen im Namen des VN. Allerdings erstreckt sich diese Vollmacht nicht auf die klageweise Geltendmachung von Prämienforderungen in eigenem Namen. Eine solche Prozessführung in gewillkürter Prozessstandschaft ist daher nicht von der Vollmacht gedeckt und damit unzulässig.

KI INHALT
Vollmachtsklausel berechtigt Versicherungsvertreter nicht zur klageweisen Geltendmachung von Prämienrückständen in eigenem Namen – Klage in gewillkürter Prozessstandschaft unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
gewillkürte Prozessstandschaft auf Grund einer englischsprachigen Vollmachtsklausel in einem internationalen VMV
FUNDSTELLE
RIW 98, 240
NORM
§ 51 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.07.1996
AKTENZEICHEN
318 O 205/95
ECLI
ECLI:DE:LGHH:1996:0703.318O205.95.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
08.03.2021