Vorinstanz FG Köln, 22.05.2003 - 10 K 7006/98 -
zu der Entscheidung vgl. Schuster, jurisPR-SteuerR 28/2004 Anm. 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine tatsächliche Verständigung zwischen einem Steuerpflichtigen und seiner Finanzbehörde über die Übernahme von Steuerschulden Dritter nicht bindend für die Finanzbehörden der begünstigten Dritten ist, wenn diese nicht an der Verständigung mitgewirkt haben.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger hat mit seiner zuständigen Finanzbehörde eine tatsächliche Verständigung (informelle Einigung) getroffen, in der er die Übernahme von Steuerschulden eines Dritten (z. B. eines Familienmitglieds oder einer verbundenen Person) vereinbart. Die Finanzbehörde des Dritten (der Begünstigte) soll diese Vereinbarung nun gegen sich gelten lassen – etwa durch einen Verzicht auf die Geltendmachung der Steuerschuld beim Dritten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat klargestellt, dass eine solche Verständigung keine Bindungswirkung für die Finanzbehörden der Begünstigten entfaltet, wenn diese nicht an der Verständigung beteiligt waren.
c) Begründung des Gerichts: Die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung beschränkt sich auf die unmittelbar Beteiligten (hier: Steuerpflichtiger und seine Finanzbehörde). Da die Finanzbehörde des Dritten nicht Teil der Vereinbarung war, kann sie nicht durch eine Einigung gebunden werden, an der sie nicht mitgewirkt hat. Andernfalls würde der Grundsatz der Verwaltungsautonomie (Selbstständigkeit der Behörden) verletzt. Zudem fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, die eine solche Drittwirkung begründen könnte.