Vorinstanz FG Düsseldorf, 01.12.1995; neue Entscheidung nach Zurückverweisung FG Düsseldorf, 28.10.1998 - 5 K 3445/98 U -; zu der Entscheidung vgl. BFH, 09.07.1998 - V R 62/97 -; FG München, 23.10.1998 - 14 V 3081/98 -; vgl. ferner die Besprechung von Horlemann, Information StW 99, 12; sowie die Verwaltungsverfügungen RP OFD Koblenz 1998-07-01 S 7167 A-St 51 3; BY FinMin 1998-09-15 36-S 7167-4/22-44 061 Nan; BE OFD Berlin 1999-02-19 St 436-S 7167-1/97 Nan; SL OFD Saarbrücken 1999-07-05 S 7167-5-St 24 a Anw; ND FinMin 1999-06-14 S 7167-4-32 Anw; NW FinMin 1999-04-09 S 7167-5-V C 4 Anw; BE OFD Berlin 1999-08-30 St 436-S 7167-1/97; BE OFD Berlin 1999-08-30 St 436-S 7167-1/97 Anw
zur Steuerbefreiung der Finanzdienstleistungen von Strukturvertriebsgesellschaften nach § 4 Nr. 11 UStG vgl. auch Loritz, WM 99, 1089 ff.; zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Vermittlungsleistungen im strukturierten Vertrieb vgl. auch Schimmelschmidt/Otto, UR 01, 523; Singer, StuB 99, 1031; v. Streit, UStB 05, 238
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG 1980 für Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter (VV) und Versicherungsmakler (VM) nur berufstypische Umsätze erfasst. Eine Führungskraft im Strukturvertrieb, die Superprovisionen erhält, kann als Handelsvertreter (HV) gelten, wenn sie wirtschaftlich einem Generalvertreter mit eigenem Vertreterstab entspricht. Die Steuerbefreiung hängt dann davon ab, ob ihre Tätigkeit als berufstypisch einzustufen ist.
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Eine Führungskraft im Strukturvertrieb (z. B. Generalvertreter) begehrt die Steuerbefreiung für ihre Superprovisionen nach § 4 Nr. 11 UStG 1980.
- Beklagter: Das Finanzamt verweigert die Steuerbefreiung, da die Tätigkeit nicht als berufstypisch für VV/Bausparkassenvertreter angesehen wird.
- Rechtsgrundlage: § 4 Nr. 11 UStG 1980 (Steuerbefreiung für VV/VM) vs. § 4 Nr. 8 lit. a UStG 1980 (erfolgsbezogene Befreiung für Kreditvermittler).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG 1980 nur berufstypische Umsätze von VV oder Bausparkassenvertretern (§ 92 HGB) erfasst. Eine Führungskraft im Strukturvertrieb kann als HV gelten, wenn sie wirtschaftlich einem Generalvertreter mit eigenem Vertreterstab entspricht. Ob ihre Superprovisionen steuerbefreit sind, hängt davon ab, ob ihre Tätigkeit als berufstypisch einzustufen ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Ein HV ist bereits, wer ständig damit betraut ist, die Umsätze des Unternehmers (U) zu erweitern – auch ohne persönliche Mitwirkung bei einzelnen Verträgen. Die Zahlung von Superprovisionen ist ein Indiz für die Bedeutung der Tätigkeit.
- Generalvertreter-Ähnlichkeit: Wenn die Führungskraft nach dem wirtschaftlichen Erscheinungsbild einem Generalvertreter mit eigenem Stab nahekommt, ist sie als HV (bzw. VV/Bausparkassenvertreter) zu beurteilen.
- Abgrenzung zu § 4 Nr. 8 UStG: Die Befreiung für Kreditvermittler (§ 4 Nr. 8) ist erfolgsbezogen, während § 4 Nr. 11 berufstypische Tätigkeiten voraussetzt.
Zusammenfassung der Kernaussage: Die Steuerbefreiung für VV/VM gilt nur für berufstypische Tätigkeiten. Führungskräfte im Strukturvertrieb können als HV gelten, wenn sie wirtschaftlich Generalvertretern entsprechen – dann sind ihre Superprovisionen ggf. steuerbefreit.