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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsmakler (VM) hat keinen Anspruch auf Courtage (Maklergebühr), wenn er nur bei der Schadensregulierung eines Versicherungsfalls hilft, selbst wenn dabei ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen wird. Der Anspruch setzt voraus, dass der VM eine echte Maklertätigkeit – also die Vermittlung eines Versicherungsvertrags – ausübt.
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsmakler (VM) verlangt von einem Versicherungsunternehmen (VU) eine Courtage (Provision) für seine Tätigkeit. Der Anspruch stützt sich darauf, dass im Rahmen der Schadensregulierung eines Lebensversicherungsvertrags ein neuer Vertrag (Freipolice) zwischen der Hinterbliebenen des ursprünglichen Versicherungsnehmers (VN) und dem VU abgeschlossen wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Berlin hat den Anspruch des VM auf Courtage abgewiesen. Es stellt klar, dass die bloße Hilfstätigkeit bei der Schadensabwicklung – auch wenn dabei ein neuer Vertrag entsteht – keine Maklergebühr auslöst.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Keine Maklertätigkeit: Eine Courtage setzt voraus, dass der VM eine Tätigkeit entfaltet, die sich als klassische Maklertätigkeit darstellt, also die Vermittlung eines Versicherungsvertrags (§ 652 BGB, § 93 HGB). Die bloße Unterstützung bei der Schadensregulierung reicht nicht aus.
- Auftragsbezug: Der VM muss vom (potenziellen) VN mit der Vermittlung eines neuen Vertrags beauftragt worden sein. Im vorliegenden Fall wandten sich die Hinterbliebenen nicht an den VM, um eine neue Versicherung abzuschließen, sondern um die Versicherungssumme zu erhalten. Die spätere Einigung auf eine Freipolice ist rechtlich ein Vergleich und versicherungstechnisch Teil der Schadensregulierung – keine Vermittlungstätigkeit.
- Abgrenzung zum Versicherungsvertreter (VV): Ein VM handelt im Interesse beider Parteien (VN und VU), während ein VV nur für das VU tätig wird. Dennoch muss der VM im Einzelfall eine konkrete Vermittlungstätigkeit nachweisen, um eine Vergütung zu erhalten.
- Rechtsprechungsbezug: Das Gericht stützt sich auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RG, LZ 17, 190), wonach eine reine Hilfeleistung keine Maklertätigkeit darstellt.