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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGer, 03.07.1959 - 85 IV 139

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesgericht (BGer) entscheidet, dass für die Strafbarkeit nach Art. 273 Abs. 2 StGB (Geheimnisverrat) nicht erforderlich ist, dass sich der Täter das verratene Geheimnis zuvor widerrechtlich verschafft hat. Die Strafnorm setzt allein den Verrat als solchen voraus.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Ein Täter wird wegen Geheimnisverrats (§ 273 Abs. 2 StGB) angeklagt. - Streitfrage: Muss der Täter das Geheimnis widerrechtlich (z. B. durch Diebstahl oder Spionage) erlangt haben, um strafbar zu sein? - Rechtsgrundlage: Art. 273 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB).

b) Entscheidung des Gerichts: Das Bundesgericht verneint die Notwendigkeit einer widerrechtlichen Erlangung des Geheimnisses. Der Tatbestand des Geheimnisverrats ist bereits erfüllt, wenn der Täter das Geheimnis verrät – unabhängig davon, wie er es ursprünglich erhalten hat.

c) Begründung: Der Wortlaut von Art. 273 Abs. 2 StGB stellt allein auf den Verrat (die Weitergabe) des Geheimnisses ab, nicht auf die Art und Weise seiner Beschaffung. Eine zusätzliche Voraussetzung der Widerrechtlichkeit der Erlangung wäre daher eine unzulässige Einschränkung des Tatbestands.

KI INHALT
Art. 273 Abs. 2 StGB verlangt nicht, dass der Täter das verratene Geheimnis widerrechtlich erlangt hat.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wirtschaftlicher Nachrichtendienst
FUNDSTELLE
NORM
Art. 273 Abs. 2 StGB
REDAKTION
GERICHT
BGer
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.07.1959
AKTENZEICHEN
85 IV 139
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
26.09.2019