Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 10.09.1991 - U (Kart) 17/91 -; LG Düsseldorf, 26.07.1990 - 4 O 292/89 -
zu den Konsequenzen der Entscheidung in Bezug auf FV vgl. Flohr, ZAP, Fach 6, S. 209, 220
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine mündliche nachträgliche Vereinbarung über den Teilerlass von Lizenzgebühren in einem Patentlizenzvertrag zwar wegen Formmangels (§ 34 GWB) nichtig ist, aber diese Nichtigkeit den ursprünglich schriftlich geschlossenen Lizenzvertrag nicht berührt, wenn die Parteien nur eine Änderung, nicht jedoch eine vollständige Aufhebung und Neuregelung beabsichtigten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien eines Patentlizenzvertrages hatten nachträglich einen Teilerlass der Lizenzgebühren mündlich vereinbart. Eine Partei berief sich auf die Nichtigkeit dieser Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die Schriftform des § 34 GWB und begehrte möglicherweise die Fortgeltung der ursprünglichen Lizenzgebühren.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entschied, dass die Nichtigkeit der mündlichen Teilerlass-Vereinbarung nicht auf den ursprünglichen Lizenzvertrag durchschlägt. Der Ursprungsvertrag bleibt also wirksam, sofern die Parteien mit der nachträglichen Abrede keine vollständige Aufhebung und Neuregelung, sondern nur eine Modifikation beabsichtigten.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Auslegung des Parteiwillens: Wenn die Parteien den ursprünglichen Vertrag nicht insgesamt ersetzen, sondern nur anpassen wollten, bleibt dieser unberührt von der Nichtigkeit der formunwirksamen Änderung. § 34 GWB (heute: § 340 Abs. 1 GWB) verlangt für bestimmte Kartellrechtsvereinbarungen die Schriftform – deren Fehlen führt zwar zur Nichtigkeit der konkreten Abrede, aber nicht zwingend zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags. Die Teilnichtigkeit beschränkt sich hier auf die formunwirksame Änderung.