Vorinstanz LAG Hamm, 14.01.1965 - 2 Sa 482/64 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass das während des Urlaubs gezahlte, dem normalen Lohn entsprechende Arbeitsentgelt als pfändbares Arbeitseinkommen gilt, während zusätzliche Urlaubsgratifikationen unpfändbar sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger begehrt die Pfändung von Arbeitseinkommen eines Schuldners, insbesondere von Urlaubsentgelt. Streitig ist, ob das während des Urlaubs gezahlte, dem normalen Lohn entsprechende Entgelt sowie etwaige Urlaubsgratifikationen pfändbar sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG stellt klar, dass das reguläre Urlaubsentgelt (das dem normalen Lohn entspricht) unter den Begriff des Arbeitseinkommens (§ 850 ZPO) fällt und damit pfändbar ist. Urlaubsgratifikationen, die über den normalen Lohn hinausgezahlt werden, sind hingegen unpfändbar (§ 850a Nr. 2 ZPO).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht differenziert zwischen dem Lohnersatzcharakter des Urlaubsentgelts (das als Arbeitseinkommen zu werten ist) und freiwilligen Zusatzleistungen wie Urlaubsgratifikationen. Letztere werden als soziale Zuwendungen eingestuft, die dem Schutz vor Pfändung unterliegen, um die Existenzsicherung des Schuldners zu gewährleisten. Die Abgrenzung erfolgt anhand der gesetzlichen Regelungen in § 850 und § 850a ZPO.