Vorinstanzen ArbG Dortmund, 23.05.1997 - 1 BV 12/97 -; LAG Hamm, 11.02.1998 - 3 TaBV 91/97 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass bei schweren Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers (AN) eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich ist, wenn die Rechtswidrigkeit des Verhaltens offensichtlich ist und der Arbeitgeber (AG) dieses nicht hinnehmen muss. Dies gilt auch für Störungen im Vertrauensbereich. Zudem wurde die Berücksichtigung der fiktiven Kündigungsfrist bei außerordentlichen Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern thematisiert.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte eine Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer (AN) – hier möglicherweise ein Betriebsratsmitglied – aus verhaltensbedingten Gründen ohne vorherige Abmahnung durchsetzen. Der AN (oder ein Dritter, z. B. der Betriebsrat) könnte sich gegen die Kündigung wehren, mit der Begründung, dass eine Abmahnung fehle.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat bestätigt, dass eine Abmahnung bei schweren Pflichtverletzungen entbehrlich ist, wenn:
- die Rechtswidrigkeit für den AN eindeutig erkennbar ist,
- der AG das Verhalten offensichtlich nicht hinnehmen muss. Dies gilt auch für Vertrauensverstöße. Zudem wurde klargestellt, dass bei außerordentlichen Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern die fiktive Kündigungsfrist zu beachten ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf seine ständige Rechtsprechung (u. a. BAGE 73, 42 und BAGE 74, 127):
- Bei schweren Pflichtverletzungen ist eine Abmahnung nicht zwingend, da der AN die Unrechtmäßigkeit seines Handelns ohne Weiteres erkennen kann.
- Im Vertrauensbereich (z. B. bei Vertrauensbruch) ist eine Abmahnung ebenfalls oft unnötig, da das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört ist.
- Bei Betriebsratsmitgliedern muss die fiktive Kündigungsfrist (die Frist, die bei einer ordentlichen Kündigung gelten würde) auch bei außerordentlichen Kündigungen berücksichtigt werden, um den besonderen Kündigungsschutz zu wahren.