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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Baden-Württemberg, 31.03.1969 - 4 Sa 2/69

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entscheidet in seinem Urteil vom 31.03.1969 (4 Sa 2/69) über die Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Kilometergeldern. Es klärt, wer die Beweislast trägt, wenn ein Arbeitnehmer Reisekosten erstattet verlangt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer macht gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung von Kilometergeldern für Dienstreisen geltend. Die Forderung basiert vermutlich auf vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen (z. B. § 670 BGB analog oder betriebliche Vereinbarungen).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht stellt klar, dass der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die entstandenen Kilometerkosten trägt. Er muss konkret nachweisen, dass er die Reisen im Dienstinteresse durchgeführt hat und welche Kosten dabei entstanden sind.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung mit den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung:

  • Der Anspruchsteller (hier: Arbeitnehmer) muss die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen.
  • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Angaben des Arbeitnehmers von sich aus zu überprüfen oder zu widerlegen.
  • Ohne konkreten Nachweis (z. B. Fahrtenbuch, Quittungen) kann der Anspruch auf Kilometergeld nicht durchgesetzt werden.

Relevanz: Die Entscheidung betont die Bedeutung einer lückenlosen Dokumentation durch den Arbeitnehmer, um Reisekosten erfolgreich geltend zu machen.

KI INHALT
Darlegungs- und Beweislast bei Kilometergeld: Kläger muss Fahrtstrecke und Notwendigkeit der Fahrten nachweisen, Arbeitgeber muss bei bestrittener Höhe die Unrichtigkeit belegen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Darlegungs- und Beweispflicht bei Geltendmachung von Kilometergeldern
Spesen
Auslagenersatz
FUNDSTELLE
DB 70, 164
VW 70, 449
NORM
§ 670 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
31.03.1969
AKTENZEICHEN
4 Sa 2/69
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.12.2001