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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Berlin, 14.08.1995 - L 15 Kv 16/95

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Berlin hat entschieden, dass eine Werbedame/Propagandistin trotz vertraglicher Bezeichnung als Selbstständige in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen kann.


a) Wer will was von wem woraus? Die Klägerin (Werbedame/Propagandistin) begehrt die Feststellung, dass sie in einem versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht. Sie wendet sich damit gegen die Einstufung ihrer Tätigkeit als selbstständig, die sich aus dem Vertragstext ergibt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landessozialgericht Berlin hat entschieden, dass die Klägerin trotz der vertraglichen Bezeichnung als Selbstständige in einem versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen kann.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und nicht die vertragliche Bezeichnung maßgeblich ist. Auch wenn der Vertrag die Dienstleistung als selbstständige Tätigkeit bezeichnet, kann die Einbindung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers, die persönliche Abhängigkeit und die Weisungsgebundenheit auf ein Beschäftigungsverhältnis hindeuten.

KI INHALT
Eine Werbedame/Propagandistin kann auch bei Vertragsbezeichnung als selbstständig in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung freier Mitarbeiter / AN
Scheinselbständigkeit
Propagandist
Werbedame
NORM
§ 611 BGB
§ 5 SGB V
§ 7 SGB V
§ 168 AFG
REDAKTION
GERICHT
LSG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.08.1995
AKTENZEICHEN
L 15 Kv 16/95
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
14.04.2021