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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Berlin hat entschieden, dass eine Werbedame/Propagandistin trotz vertraglicher Bezeichnung als Selbstständige in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen kann.
a) Wer will was von wem woraus? Die Klägerin (Werbedame/Propagandistin) begehrt die Feststellung, dass sie in einem versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht. Sie wendet sich damit gegen die Einstufung ihrer Tätigkeit als selbstständig, die sich aus dem Vertragstext ergibt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landessozialgericht Berlin hat entschieden, dass die Klägerin trotz der vertraglichen Bezeichnung als Selbstständige in einem versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen kann.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und nicht die vertragliche Bezeichnung maßgeblich ist. Auch wenn der Vertrag die Dienstleistung als selbstständige Tätigkeit bezeichnet, kann die Einbindung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers, die persönliche Abhängigkeit und die Weisungsgebundenheit auf ein Beschäftigungsverhältnis hindeuten.