Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesgericht (BGer) entscheidet in seinem Urteil vom 24.02.1956 über die Anwendung des Haustürgeschäftsgesetzes (HRG) auf die Tätigkeit eines selbständigen Agenten, der Bestellungen aufsucht, sowie über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen und ihren Organen im Rahmen des Verwaltungsstrafrechts.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? In dem Fall geht es um die Klärung, ob das Haustürgeschäftsgesetz (HRG) auf die Tätigkeit eines selbständigen Agenten anwendbar ist, der Bestellungen aufsucht (Art. 1 und 14 Abs. 1 lit. a HRG, Art. 18 VHRG). Zudem wird die Frage behandelt, ob die Straffähigkeit einer juristischen Person die strafrechtliche Verfolgung ihrer fehlbaren Organe ausschließt (Art. 13-15 HRG).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht stellt klar, dass das HRG auch auf selbständige Agenten anwendbar ist, die Bestellungen aufsuchen. Zudem gehört die Regelung der Art. 13-15 HRG zum Verwaltungsstrafrecht. Die Straffähigkeit einer juristischen Person schließt die strafrechtliche Verfolgung ihrer Organe nicht aus.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Begriff des "Aufsuchens von Bestellungen" im HRG weit zu verstehen ist und auch die Tätigkeit selbständiger Agenten umfasst (Erw. 1). Zudem wird betont, dass die Bestimmungen der Art. 13-15 HRG dem Verwaltungsstrafrecht zuzuordnen sind (Erw. 3 lit. a). Die Straffähigkeit der juristischen Person und diejenige ihrer Organe sind unabhängig voneinander, weshalb beide strafrechtlich verfolgt werden können (Erw. 3 lit. a).