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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 28.12.1956 - 18 U 199/56

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. auch das Urteil des 18. Senat des OLG Hamm vom 24.10.1955, in dem rechtskräftig über einen Teilanspruch aus dem Geschäft entschieden wurde.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) seine Provision für einen vermittelten Lebensversicherungsvertrag bereits mit dessen Abschluss verdient hat, sofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt. Ein Handelsbrauch, der den Provisionsanspruch bei Nichtdurchführung des Vertrages ausschließt, bestand 1954 nicht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) verlangt von einem Versicherer die Zahlung seiner Provision für die Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags. Der Versicherer verweigert die Zahlung mit der Begründung, der Vertrag sei nicht durchgeführt worden (z. B. weil der Versicherungsnehmer die erste Prämie nicht gezahlt habe).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm bestätigt, dass der VM die Provision bereits mit dem Abschluss des Vertrages (Annahme des Antrags durch den Versicherer) verdient hat. Ein automatischer Wegfall des Provisionsanspruchs bei Nichtdurchführung des Vertrages (z. B. wegen ausstehender Prämienzahlung) kann nicht angenommen werden, da:

  • Kein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte nach § 346 HGB oder § 157 BGB bestand, der dies vorsah.
  • Eine abweichende Vereinbarung zwischen VM und Versicherer nicht vorlag.
  • Die gesetzliche Regelung des § 652 BGB (Mäklerprovision bei Abschluss) anwendbar bleibt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Gesetzliche Grundlagen:

    • Für Handelsvertreter (HV) setzt der Provisionsanspruch nach § 87 HGB sowohl den Vertragsabschluss als auch dessen Durchführung voraus.
    • Für Mäkler (VM) gilt § 652 BGB: Die Provision ist bereits mit dem Vertragsabschluss verdient, wenn dieser auf die Vermittlung zurückzuführen ist.
  2. Kein Handelsbrauch:

    • Das Gericht verneint das Vorliegen eines Handelsbrauchs, der den Provisionsanspruch des VM bei Nichtdurchführung des Vertrages ausschließt.
    • Begründet wird dies damit, dass:
    • Das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen (BAV) erst 1955 eine Empfehlung (keine Feststellung eines Brauchs) aussprach, die Klageerhebung bei ausstehender Prämie dem Versicherer zu überlassen.
    • Eine solche Regelung hätte in Verträge aufgenommen werden müssen, wenn sie bereits Brauch gewesen wäre.
    • Die Spitzenverbände der Versicherer und Vertreter einigten sich erst 1955 auf eine vertragliche Empfehlung – für 1954 (hier maßgeblicher Zeitpunkt) konnte kein Brauch bestehen.
  3. Keine analoge Anwendung auf VM:

    • Selbst wenn für HV ein solcher Brauch bestünde (was das Gericht ebenfalls verneint), könnte dies nicht auf VM übertragen werden, da diese rechtlich anders gestellt sind (§ 652 BGB).
  4. Vertragliche Abweichungen:

    • Die Parteien hätten die gesetzliche Regelung des § 652 BGB durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung ändern können. Hier lag eine solche nicht vor.
    • Frühere Praktiken (z. B. Abstellen auf Prämienzahlung) betrafen nur die Fälligkeit, nicht den Anspruch selbst.

Ergebnis: Der VM hat die Provision mit Vertragsabschluss verdient. Der Versicherer kann die Zahlung nicht mit der Begründung verweigern, der Vertrag sei nicht durchgeführt worden, es sei denn, es liegt eine abweichende Vereinbarung vor.

KI INHALT
Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers bei Lebensversicherungen: Kein Handelsbrauch, der den Anspruch entfallen lässt, wenn die Erstprämie nicht eingeklagt wird. Ohne abweichende Vereinbarung verdient der Makler die Provision bereits mit Vertragsabschluss nach § 652 BGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Einklagung der Erstprämie
Feststehen der Nichtleistung des VN
Unzumutbarkeit der Geschäftsausführung im Lebensversicherungsgeschäft
FUNDSTELLE
VersR 57, 460 m. Anm. Franke
NORM
§ 87 a Abs. 2 HGB
§§ 93 ff. HGB
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.12.1956
AKTENZEICHEN
18 U 199/56
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.12.2001