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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 03.05.1956 - 2 AZR 388/54

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Niedersachsen, 23.06.1954 - 1 Sa 385/53 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass nachträglich entstandene wichtige Kündigungsgründe eine bereits ausgesprochene außerordentliche Kündigung nicht rückwirkend heilen können. Vielmehr ist eine neue Kündigung erforderlich, die erst für die Zukunft wirkt.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer (AN) aufgrund nachträglich entstandener wichtiger Gründe (hier: Beleidigungen durch den AN) beenden. Der AN klagt auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass Kündigungsgründe, die erst nach einer außerordentlichen Kündigung entstehen, nicht automatisch die ursprüngliche Kündigung rechtfertigen können. Stattdessen muss der AG eine neue außerordentliche Kündigung aussprechen, die erst ab ihrem Ausspruch wirkt (ex nunc).

c) Begründung des Gerichts:

  • Keine rückwirkende Heilung: Eine nachträgliche Rechtfertigung der ersten Kündigung durch neue Gründe ist unzulässig (Abkehr von der früheren RG-Rechtsprechung).
  • Rechtssicherheit: Klarheit erfordert, dass neue Gründe nur durch eine explizite (ggf. auch schlüssige) neue Kündigung geltend gemacht werden können.
  • Prozessuale Möglichkeit: Selbst im laufenden Prozess kann der AG eine neue Kündigung durch den Antrag auf Abweisung der Feststellungsklage des AN erklären, sofern der Grund bereits entstanden ist.

Relevante Leitsätze:

  • Nachträgliche Gründe rechtfertigen nur eine neue Kündigung mit Zukunftswirkung.
  • Eine Kündigung kann auch durch schlüssiges Verhalten oder prozessuale Erklärung (z. B. Abweisungsantrag) erfolgen.
KI INHALT
Nachträglich entstandene Kündigungsgründe rechtfertigen keine rückwirkende Heilung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung, sondern erfordern eine neue Kündigung mit Wirkung ex nunc.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kündigung
Nachschieben eines wichtigen Grundes
wichtiger Grund
Nachschieben von Kündigungsgründen
FUNDSTELLE
BAGE 3, 13
BArbBl 57, 321
AP Nr. 9 zu § 626 BGB m.Anm. Molitor
AR-Blattei Rechtsprechung Nr. 1855
ArbuR 57, 156
BB 56, 562
SAE 56, 149
ARSt.56XVI Nr. 486
AuR 57, 156 Nr. 14
BABl. 56 B IIIb 2
BABl. 57, 321
BB 56, 562 Nr. 1088
Betr. 56, 599
Betr. 25, 599
Betrieb 56, 599
DBetrV 56, 199 Nr. 73
IfA 56, 2129
KSchG § 1 Abs. 1 Nr. 215
NJW 28, 1047
OeD 11, 215
RAW 58, 210
RdA 56, 318 Nr. 103
SAE 56, 149 Nr. 8
SozBA 51, 128
SozBA 56, 165
WA 56, 99 Nr. 210
FHOeffR 7 Nr. 2190
FHZivR 5 Nr. 5161
FHArbSozR 6 Nr. 1803
FHArbSozR 5 Nr. 2051
FHArbSozR 4 Nr. 2370
FHArbSozR 3 Nr. 1910
NORM
§ 626 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.05.1956
AKTENZEICHEN
2 AZR 388/54
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
06.01.2026 12:25:45