zum französischen Handelsvertreter- und Vertragshändlerrecht im Kontrast zur deutschen Rechtslage vgl. Stade in IHR 16, 49
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein Angestellter nur dann Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 12 AngG hat, wenn konkret zu erwarten war, dass er ohne den Hinderungsgrund tatsächlich Provision verdient hätte – nicht schon bei bloßer Möglichkeit.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Angestellter begehrt von seinem Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung gemäß § 12 AngG (Angestelltengesetz) für entgangene Provisionen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) verneint den Anspruch, wenn lediglich die Möglichkeit bestand, Provision zu verdienen. Die Entschädigung setzt vielmehr voraus, dass der Angestellte tatsächlich Provision verdient hätte, wäre der Hinderungsgrund (z. B. Kündigung, Krankheit) nicht eingetreten.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Wortlaut des § 12 AngG: Die Entschädigung gebührt nur, wenn der Verdienst zu erwarten war. Bloße Spekulation oder theoretische Chancen reichen nicht aus – es muss eine konkrete Wahrscheinlichkeit des Provisionseingangs bestanden haben.