Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das OLG Nürnberg entschied, dass ein Handelsvertreter (HV) seinen Kunden in einem Rundschreiben mitteilen darf, dass er seinen Vertrag mit dem Unternehmer (U) aus wichtigem Grund gekündigt hat und gegen ihn ein einstweiliges Wettbewerbsverbot verhängt wurde, ohne dass dies eine unlautere Anschwärzung nach § 14 UWG darstellt. Das Gericht sah in der Äußerung keine konkrete Tatsachenbehauptung, die den Betrieb oder Kredit des U schädigen könnte, und bewertete die Kontaktpflege mit Kunden während des Wettbewerbsverbots als zulässig, sofern keine gezielte Abwerbung erfolgt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
Der Unternehmer (U) verlangt von seinem ausgeschiedenen Handelsvertreter (HV), es zu unterlassen, in einem Rundschreiben an Kunden zu behaupten, er habe den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt. Der U stützt seinen Anspruch auf § 14 UWG (Anschwärzung), da er darin eine wettbewerbswidrige Herabsetzung seines Geschäftes sieht.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG Nürnberg wies die Klage des U ab und urteilte, dass das Rundschreiben des HV keine unlautere Anschwärzung darstelle. Der HV dürfe:
- Die Kündigung aus wichtigem Grund erwähnen,
- das gegen ihn verhängte Wettbewerbsverbot und dessen Anfechtung mitteilen,
- seine Hoffnung auf Aufhebung des Verbots äußern.
Zudem sei die einmalige Unterrichtung der Kunden keine verbotene Kontaktpflege, solange keine gezielte Abwerbung erfolge.
c) Begründung des Gerichts:
Keine Anschwärzung (§ 14 UWG):
- § 14 UWG setzt voraus, dass konkrete Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die geeignet sind, den Betrieb oder Kredit des U zu schädigen.
- Die Aussage, aus wichtigem Grund gekündigt zu haben, sei keine konkrete Tatsachenbehauptung. Selbst wenn der Leser daraus auf ein Fehlverhalten des U schließe, bleibe dies spekulativ.
- Der HV habe keine Details zum Kündigungsgrund oder Vorwürfen gegen den U genannt, sodass keine gezielte Herabsetzung vorliege.
Zulässigkeit der Kontaktpflege:
- Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verbiete dem HV zwar, während seiner Laufzeit für Konkurrenzunternehmen tätig zu werden.
- Allerdings dürfe er den persönlichen Kontakt zu Kunden aufrechterhalten, da dies für seine spätere Tätigkeit essenziell sei (Vertrauensverhältnis).
- Die einmalige Information über das Wettbewerbsverbot und seine Anfechtung diene allein der Wahrung seines Rufs (z. B. Klärung, warum er nicht mehr besuche) und sei keine Wettbewerbshandlung.
- Ein Verbot solcher Mitteilungen würde die berufliche Freiheit des HV unzumutbar einschränken.
Grenzen der Zulässigkeit:
- Unzulässig wäre es nur, wenn der HV die Kunden aktiv auffordern würde, bis zu seiner Rückkehr keine Aufträge an den U zu erteilen.
- Die bloße Hoffnung auf Aufhebung des Verbots („ich rechne damit“) sei jedoch nicht sittenwidrig.
Rechtliche Einordnung:
- Der HV ist selbstständiger Kaufmann und hat ein eigenes Interesse an der Pflege seiner Kundenbeziehungen, auch über das Vertragsende hinaus.
- Die Kunden seien auch seine Kunden, da er sie während der Vertragszeit selbst betreut habe.
Ergebnis:
Die Äußerungen des HV im Rundschreiben verstoßen nicht gegen § 14 UWG, und die Kontaktpflege mit Kunden während des Wettbewerbsverbots ist solange zulässig, wie sie nicht gezielt der Abwerbung dient.