Vorinstanz LAG Schleswig, 02.06.1978 - 5 Sa 105/78 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass bei der Berechnung der Mindestkarenzentschädigung für vertragliche Wettbewerbsverbote (§ 74 Abs. 2 HGB) nur die letzten vertraglichen Bezüge des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Nicht einbezogen werden der Krankenversicherungszuschuss nach § 405 RVO und freiwillige Arbeitgeberbeiträge zu einer ersetzenden Lebensversicherung (§ 1 AnVNG).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber die Einbeziehung zusätzlicher Leistungen (Krankenversicherungszuschuss und freiwillige Lebensversicherungsbeiträge) in die Berechnung der Mindestkarenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 74 Abs. 2 HGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass diese zusätzlichen Leistungen nicht zu den "letzten vertragsmäßigen Bezügen" zählen und daher nicht in die Berechnung der Karenzentschädigung einfließen.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Mindestkarenzentschädigung bemisst sich ausschließlich nach den vertraglich geschuldeten Bezügen des AN.
- Der Krankenversicherungszuschuss nach § 405 RVO und die freiwilligen Lebensversicherungsbeiträge nach § 1 AnVNG sind keine vertraglichen Bezüge, sondern zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, die nicht der direkten Arbeitsvergütung dienen.
- Daher sind sie bei der Berechnung der Entschädigung auszuklammern.