Vorinstanz LG Nürnberg-Fürth, 29.12.2003 - 4 HKO 4071/99 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied, dass ein marktstarker Telefonbuchverlag es nicht kartellrechtswidrig ablehnen darf, Inserataufträge einer Werbeagentur anzunehmen, nur weil deren Kunde zuvor über einen Handelsvertreter (HV) oder einen anderen Werbemittler mit Bestandsschutz inseriert hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Werbeagentur begehrt von einem marktstarken Telefonbuchverlag die Annahme von Inserataufträgen. Der Verlag verweigert dies mit der Begründung, dass der Kunde der Werbeagentur bisher über einen HV des Verlags oder einen anderen Werbemittler mit Bestandsschutz inseriert habe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat die Weigerung des Verlags für kartellrechtlich unzulässig erklärt.
c) Begründung des Gerichts: Die Ablehnung stellt einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Verlags dar (§ 19 GWB, heute § 19 Abs. 1 GWB). Der Bestandsschutz für HV oder andere Werbemittler rechtfertigt keine Diskriminierung der Werbeagentur, da dies den Wettbewerb unnötig beschränkt. Der Verlag darf seine Marktmacht nicht dazu nutzen, andere Wettbewerber (hier die Werbeagentur) ohne sachlichen Grund aus dem Markt auszuschließen.