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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet, dass ein ausgeschiedener Versicherungsunteragent Anspruch auf laufende Folgeprovisionen für von ihm vermittelte Verträge auch nach Beendigung seines Dienstvertrags hat, sofern diese Provisionen bereits durch seine Vermittlungstätigkeit verdient wurden. Die Beendigung des Agenturverhältnisses berührt diesen Anspruch nicht, da die Provisionen als Gegenleistung für die ursprüngliche Vermittlung zu betrachten sind.
a) Wer will was von wem woraus? Ein (ehemaliger) Unteragent verlangt von seinem Versicherungsagenten die Zahlung laufender Folgeprovisionen für vermittelte Versicherungsverträge aus dem zwischen ihnen geschlossenen Unteragenturvertrag, obwohl das Vertragsverhältnis beendet ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht spricht dem Unteragenten den Anspruch auf laufende Provisionen ab dem 2. Versicherungsjahr auch nach Vertragsende zu. Zudem hat der Unteragent einen Anspruch auf Rechnungslegung, um die Höhe seiner Ansprüche prüfen zu können.
c) Begründung des Gerichts:
- Keine Verkehrssitte: Es gibt keinen etablierten Handelsbrauch, der die Zahlung von Folgeprovisionen nach Vertragsende generell ausschließt oder vorsieht.
- Auslegung nach § 157 BGB (Treu und Glauben):
- Die laufenden Provisionen sind Vermittlungsprovisionen (keine Inkassoprovisionen), da der Unteragent keine Inkassotätigkeit ausübt.
- Die Provisionen wurden bereits mit dem Abschluss der Verträge verdient, auch wenn sie erst später fällig werden.
- Mangels abweichender Vereinbarung sind laufende Provisionen so lange zu zahlen, wie die vermittelten Versicherungsverträge bestehen.
- Rechnungslegungspflicht: Ohne Rechnungslegung kann der Unteragent seine Ansprüche nicht beziffern, daher folgt dieser Anspruch aus dem Provisionsanspruch.