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ERGEBNISVORSCHLÄGE

KG, 27.09.1933 - 24 U 3494/33

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet, dass ein ausgeschiedener Versicherungsunteragent Anspruch auf laufende Folgeprovisionen für von ihm vermittelte Verträge auch nach Beendigung seines Dienstvertrags hat, sofern diese Provisionen bereits durch seine Vermittlungstätigkeit verdient wurden. Die Beendigung des Agenturverhältnisses berührt diesen Anspruch nicht, da die Provisionen als Gegenleistung für die ursprüngliche Vermittlung zu betrachten sind.


a) Wer will was von wem woraus? Ein (ehemaliger) Unteragent verlangt von seinem Versicherungsagenten die Zahlung laufender Folgeprovisionen für vermittelte Versicherungsverträge aus dem zwischen ihnen geschlossenen Unteragenturvertrag, obwohl das Vertragsverhältnis beendet ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht spricht dem Unteragenten den Anspruch auf laufende Provisionen ab dem 2. Versicherungsjahr auch nach Vertragsende zu. Zudem hat der Unteragent einen Anspruch auf Rechnungslegung, um die Höhe seiner Ansprüche prüfen zu können.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Keine Verkehrssitte: Es gibt keinen etablierten Handelsbrauch, der die Zahlung von Folgeprovisionen nach Vertragsende generell ausschließt oder vorsieht.
  2. Auslegung nach § 157 BGB (Treu und Glauben):
    • Die laufenden Provisionen sind Vermittlungsprovisionen (keine Inkassoprovisionen), da der Unteragent keine Inkassotätigkeit ausübt.
    • Die Provisionen wurden bereits mit dem Abschluss der Verträge verdient, auch wenn sie erst später fällig werden.
    • Mangels abweichender Vereinbarung sind laufende Provisionen so lange zu zahlen, wie die vermittelten Versicherungsverträge bestehen.
  3. Rechnungslegungspflicht: Ohne Rechnungslegung kann der Unteragent seine Ansprüche nicht beziffern, daher folgt dieser Anspruch aus dem Provisionsanspruch.
KI INHALT
Unteragent hat Anspruch auf laufende Vermittlungsprovision nach Vertragsende, wenn Provision durch Abschluss verdient. Keine Verkehrssitte, aber Treu und Glauben (§ 157 BGB) gebieten Nachprovision. Rechnungslegungspflicht folgt aus Provisionsanspruch.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kfz-Versicherung
Anspruch des Untervertreters auf Nachprovision gegen den VV
erhöhte Erstprovision
Folgeprovision
Provision ab dem 2. Versicherungsjahr
laufende Provision
FUNDSTELLE
JRPV 34, 47
NORM
§ 157 BGB
§ 88 HGB 1897
REDAKTION
Evers
GERICHT
KG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.09.1933
AKTENZEICHEN
24 U 3494/33
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
23.12.2025 10:01:17