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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass eine Widerrufsbelehrung nach § 7 II VerbrKrG drucktechnisch deutlich gestaltet ist, wenn sie in größeren Buchstaben als der übrige Vertragstext gedruckt und mindestens gleich fett oder farbintensiv ist – selbst bei andersfarbiger Gestaltung oder separatem Beiblatt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Verbraucher (oder eine Verbraucherorganisation) könnte die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherkreditvertrag (§ 7 II VerbrKrG) anfechten, weil diese nicht „drucktechnisch deutlich“ gestaltet sei. Die Frage betrifft die Anforderungen an die formelle Gestaltungsweise der Belehrung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart stellt klar, dass eine Widerrufsbelehrung dann als drucktechnisch deutlich gilt, wenn:
- Die gesamte Belehrung in größeren Buchstaben als der übrige Vertragstext abgedruckt ist und
- Die Farbintensität (z. B. Fettdruck) nicht geringer ist als im restlichen Text. Diese Anforderungen sind auch erfüllt, wenn die Belehrung andersfarbig ist oder auf einem separaten Beiblatt steht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht interpretiert § 7 II VerbrKrG (heute vergleichbar mit § 355 BGB) im Sinne des Verbraucherschutzes: Die Belehrung muss für den durchschnittlichen Verbraucher unübersehbar und herausgehoben sein. Die genannten Kriterien (Größe, Fettung, Farbgestaltung) stellen sicher, dass der Verbraucher die Widerrufsmöglichkeit eindeutig wahrnimmt. Selbst alternative Gestaltungsformen (wie gesonderte Blätter) sind zulässig, solange die Hervorhebung gewahrt bleibt.