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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 37/81

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Hamm, 17.12.1980 - 15 Sa 962/80 -; ArbG Hamm, 22.07.1980 - 2 Ca 705/80 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber von einem vertragsbrüchigen Arbeitnehmer keine Erstattung der Kosten für Stellenanzeigen verlangen kann, wenn diese Kosten auch bei einer fristgerechten ordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers entstanden wären.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von einem vertragsbrüchigen Arbeitnehmer (AN) Ersatz der Kosten, die durch Stellenanzeigen zur Neubesetzung der Stelle entstanden sind. Der Anspruch stützt sich auf die Vertragsverletzung des AN.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat den Anspruch des AG abgewiesen. Der Arbeitgeber kann die Kosten für Stellenanzeigen nicht ersetzt verlangen, wenn diese auch bei einer fristgemäßen ordentlichen Kündigung des AN entstanden wären.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass der AN sich auf ein hypothetisches rechtmäßiges Alternativverhalten berufen kann: Da der AN arbeitsvertraglich das Recht zur ordentlichen Kündigung hatte, müssen die Kosten der Stellenanzeigen nur dann ersetzt werden, wenn sie bei Einhaltung der Kündigungsfrist vermeidbar gewesen wären. Ein Nachweis, dass der AN tatsächlich von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hätte, ist nicht erforderlich. Die Kosten wären also auch ohne Vertragsbruch entstanden, sodass kein Schadensersatzanspruch besteht.

KI INHALT
Arbeitgeber können von vertragsbrüchigen Arbeitnehmern keine Ersatzkosten für Stellenanzeigen verlangen, wenn diese auch bei fristgemäßer Kündigung entstanden wären. Der Arbeitnehmer kann sich auf hypothetisches rechtmäßiges Alternativverhalten berufen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Arbeitsvertragsbruch
Anspruch des AG gegen den vertragsbrüchigen AN auf Kostenersatz
Stellenanzeige
Insertionskosten
NORM
§ 123 BGB
§ 142 BGB
§ 276 BGB
§ 325 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 823 Abs. 2 BGB
§ 263 StGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.03.1984
AKTENZEICHEN
7 AZR 37/81
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
28.03.2019