Vorinstanzen LAG Hamm, 17.12.1980 - 15 Sa 962/80 -; ArbG Hamm, 22.07.1980 - 2 Ca 705/80 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber von einem vertragsbrüchigen Arbeitnehmer keine Erstattung der Kosten für Stellenanzeigen verlangen kann, wenn diese Kosten auch bei einer fristgerechten ordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers entstanden wären.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von einem vertragsbrüchigen Arbeitnehmer (AN) Ersatz der Kosten, die durch Stellenanzeigen zur Neubesetzung der Stelle entstanden sind. Der Anspruch stützt sich auf die Vertragsverletzung des AN.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat den Anspruch des AG abgewiesen. Der Arbeitgeber kann die Kosten für Stellenanzeigen nicht ersetzt verlangen, wenn diese auch bei einer fristgemäßen ordentlichen Kündigung des AN entstanden wären.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass der AN sich auf ein hypothetisches rechtmäßiges Alternativverhalten berufen kann: Da der AN arbeitsvertraglich das Recht zur ordentlichen Kündigung hatte, müssen die Kosten der Stellenanzeigen nur dann ersetzt werden, wenn sie bei Einhaltung der Kündigungsfrist vermeidbar gewesen wären. Ein Nachweis, dass der AN tatsächlich von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hätte, ist nicht erforderlich. Die Kosten wären also auch ohne Vertragsbruch entstanden, sodass kein Schadensersatzanspruch besteht.