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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass der Geschäftsherr einem Handelsvertreter (HV) nur diejenigen Geschäfte abrechnen muss, die nach seiner Auffassung provisionspflichtig sind. Bei strittigen Geschäften, die der Geschäftsherr nicht als provisionspflichtig ansieht, besteht keine Pflicht zur Abrechnung oder Mitteilung eines Buchauszugs. Der HV kann in solchen Fällen stattdessen ein Außerstreitverfahren nach § 15 Abs. 2 HVG beantragen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Geschäftsherrn eine vollständige Abrechnung über alle Geschäfte, auch solche, die der Geschäftsherr nicht als provisionspflichtig einstuft. Der HV stützt seinen Anspruch auf die Abrechnungspflicht des Geschäftsherrn gemäß Handelsvertretergesetz (HVG).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) entscheidet, dass der Geschäftsherr nur diejenigen Geschäfte abrechnen muss, die er selbst als provisionspflichtig ansieht. Für Geschäfte, die der Geschäftsherr nicht als provisionspflichtig betrachtet, besteht keine Verpflichtung zur Abrechnung oder zur Mitteilung eines Buchauszugs.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Abrechnungspflicht des Geschäftsherrn sich auf die nach seiner Auffassung provisionspflichtigen Geschäfte beschränkt. Bei strittigen Geschäften, deren Provisionspflichtigkeit nicht anerkannt wird, kann der HV nicht verlangen, dass diese in die Abrechnung aufgenommen oder durch Buchauszüge offengelegt werden. Stattdessen steht dem HV der Weg eines Außerstreitverfahrens nach § 15 Abs. 2 HVG offen, um seine Ansprüche geltend zu machen.