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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht entscheidet, dass ein Versicherungsnehmer (VN) seiner Anzeigepflicht nachkommt, wenn er den Versicherungsfall einem in der Police als "Agent" bezeichneten Versicherungsmakler (VM) meldet. Das Versicherungsunternehmen (VU) kann sich nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, wenn die Anzeige beim VM erfolgt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Das Versicherungsunternehmen (VU) möchte sich gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN) auf eine Verletzung der Obliegenheit berufen, den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. Der VN hatte den Schaden jedoch nicht direkt beim VU, sondern bei einem Versicherungsmakler (VM) gemeldet, der in der Police als "Agent" bezeichnet war.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (Schiedsgericht Antwerpen) entscheidet, dass die Anzeige des Versicherungsfalls beim VM ausreicht, um die Obliegenheit des VN zu erfüllen. Das VU kann sich daher nicht auf eine Verletzung der Anzeigepflicht berufen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der VM in der Police ausdrücklich als "Agent" bezeichnet ist. Diese Bezeichnung deutet auf eine Vertretungsbefugnis hin, die es dem VN ermöglicht, den Schaden beim VM anzuzeigen, ohne dass dies als Obliegenheitsverletzung gewertet werden kann. Die Anzeige beim VM gilt damit als wirksame Erfüllung der Anzeigepflicht gegenüber dem VU.