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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Rostock hat entschieden, dass der Inhaber einer nebenerwerblichen Pension eine bei einem Hausbesuch eines Vertreters bestellte Werbeanzeige nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) widerrufen kann, wenn die Umstände des Vertragsschlusses gegen ausreichende Geschäftserfahrung sprechen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein nebenerwerblicher Pensionsinhaber begehrt den Widerruf einer Werbeanzeige, die er während eines unaufgeforderten Hausbesuchs eines Vertreters abgeschlossen hat. Er stützt sich dabei auf das Haustürwiderrufsgesetz (HWiG), das Verbraucher vor Überrumpelung schützen soll.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat den Widerruf für wirksam erklärt. Der Vertrag unterfällt dem Schutz des HWiG, da der Pensionsinhaber trotz Nebenerwerbs keine ausreichende Geschäftserfahrung hatte, um sich gegen die überlegene Verhandlungstaktik des Vertreters zu schützen.
c) Begründung des Gerichts:
- Anwendbarkeit des HWiG auf Nebentätigkeiten: Eine Nebentätigkeit fällt unter das HWiG, wenn sie selbständig, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausgeübt wird.
- Keine „vorherige Bestellung“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG): Die bloße telefonische Ankündigung eines Vertreterbesuchs genügt nicht als vorherige Bestellung.
- Erwerbstätigkeit (§ 6 HWiG): Eine planmäßige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Gewinnerzielung liegt vor – hier die Pension. Allerdings schützt das HWiG nicht Personen mit ausreichender Geschäftserfahrung.
- Schutzzweck des HWiG: Der Pensionsinhaber hatte keine hinreichende Erfahrung, um sich gegen unerwünschte Verträge zu wehren. Dies ergab sich aus:
- den Umständen des Vertragsschlusses (Hausbesuch ohne konkrete Vorabvereinbarung),
- der ländlichen Lage (geringere Exposure gegenüber Verkaufspraktiken),
- seiner Hauptberufstätigkeit (Nebenerwerb spricht gegen professionelle Routine),
- dem Preis-Leistungs-Verhältnis der Anzeige (mögliche Übervorteilung).
Ergebnis: Der Widerruf ist gültig, da der Pensionsinhaber als schutzbedürftig im Sinne des HWiG einzustufen war.