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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 21.09.1973 - IV ZR 89/72

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zum Courtageanspruch des Maklers im Interessendickicht vgl. Magnus/Wais, JZ 16, 183

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine zeitlich unbegrenzte Maklerbindung zwar unzulässig ist, aber nicht zur Nichtigkeit des Maklervertrags führt, sondern auf einen angemessenen Zeitraum (hier: 5 Jahre) beschränkt wird. Zudem klärt das Gericht die Voraussetzungen für den Provisionsanspruch des Maklers (§ 652 BGB) und stellt fest, dass der Auftraggeber das Erfüllungsrisiko des Hauptvertrages trägt – selbst bei Rücktrittsrechten, sofern diese nicht auf Mängeln des Vertrags selbst beruhen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Makler (Kläger) verlangt Provision vom Auftraggeber (Beklagter) aus einem Maklervertrag (§ 652 BGB).
  • Streitig ist, ob der Makleranspruch besteht, obwohl:
  • Der Maklervertrag einen zeitlich unbegrenzten Alleinauftrag vorsah.
  • Der Hauptvertrag (z. B. Kaufvertrag) später aufgehoben wurde (z. B. durch Rücktritt).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Zeitliche Begrenzung des Maklervertrags:

    • Eine unbegrenzte Maklerbindung ist unzulässig, führt aber nicht zur Nichtigkeit des Vertrages.
    • Stattdessen wird die Bindung auf einen angemessenen Zeitraum (hier: 5 Jahre) beschränkt.
    • Eine 5-jährige Bindung ist nicht sittenwidrig (§ 138 BGB).
  2. Provisionsanspruch des Maklers (§ 652 BGB):

    • Der Anspruch entsteht, wenn die Maklertätigkeit mitursächlich für den Vertragsabschluss war.
    • Mitursächlichkeit liegt vor, wenn der Makler:
    • Kontakt zur Gegenseite aufgenommen und auf diese eingewirkt hat (auch wenn Verhandlungen später ruhten oder scheiterten).
    • Die Abschlussbereitschaft des Dritten irgendwie gefördert hat (keine Hauptursache nötig).
    • Der Anspruch entsteht mit Abschluss des Hauptvertrages – selbst wenn dieser später aufgehoben wird.
  3. Erfüllungsrisiko des Hauptvertrages:

    • Der Auftraggeber trägt das Risiko, dass der Hauptvertrag nicht erfüllt wird.
    • Ein Rücktritt (z. B. nach §§ 325, 326 BGB) oder vertragliche Rücktrittsrechte berühren den Provisionsanspruch nicht, wenn der Rücktritt:
    • nicht auf Mängeln des Vertrags selbst beruht (z. B. bei Nichterfüllung oder Verzug).
    • dem gesetzlichen Rücktrittsrecht nachgebildet ist (z. B. bei vereinbarter Frist ohne Fristsetzungspflicht).
    • Ausnahme: Der Provisionsanspruch entfällt nur, wenn der Hauptvertrag von Anfang an unvollkommen war (z. B. wegen Formfehlern).
  4. Alleinauftrag und Kundenschutzklauseln:

    • Zeitlich unbegrenzte Alleinaufträge sind unwirksam, werden aber auf einen angemessenen Zeitraum begrenzt.
    • Kundenschutzklauseln (z. B. Verpflichtung, mit vom Makler vermittelten Personen nur über diesen abzuschließen) sind als Individualvereinbarung zulässig, sofern sie nicht sittenwidrig sind.
    • Keine übermäßige Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit, wenn der Auftraggeber:
    • Grundstücke ablehnen oder selbst erwerben kann.
    • Frei über Bebauung und Veräußerung entscheidet.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zeitliche Begrenzung:

  • Unbegrenzte Bindungen verstoßen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit.

  • Die 5-Jahres-Frist ist angemessen, wenn der Auftraggeber (z. B. ein Bauunternehmen) selbst den Zeitpunkt der Bebauung/Veräußerung bestimmen kann.

  • Provisionsanspruch:

  • Der Makler muss nicht die alleinige Ursache sein – Mitursächlichkeit genügt.

  • Der ursächliche Zusammenhang bleibt bestehen, wenn der Vertrag auf der vom Makler angebahnten Grundlage zustande kommt (auch nach Ruhephasen).

  • Der Auftraggeber trägt das Erfüllungsrisiko, weil der Makler keinen Einfluss auf die Vertragserfüllung hat.

  • Rücktrittsrechte:

  • Rücktritt wegen Nichterfüllung/Verzugs (§ 326 BGB) betrifft die Ausführung, nicht die Unvollkommenheit des Vertrags.

  • Vertragliche Rücktrittsrechte, die gesetzlichen Rechten entsprechen, führen nicht zum Wegfall der Provision.

  • Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB):

  • Eine Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit ist nur sittenwidrig, wenn sie die Handlungsfähigkeit lähmt.

  • Bei gleich starken Parteien (z. B. geschäftserfahrene Unternehmen) und individuell ausgehandelten Klauseln liegt kein Sittenverstoß vor.


Kernaussage: Der Makler hat Anspruch auf Provision, wenn seine Tätigkeit mitursächlich war, und der Auftraggeber trägt das Risiko der Vertragserfüllung – selbst bei Rücktritt. Unbegrenzte Maklerbindungen werden auf 5 Jahre begrenzt, sind aber nicht automatisch nichtig.

KI INHALT
Zeitlich unbegrenzte Maklerbindung wird auf angemessene Frist begrenzt, 5 Jahre sind nicht sittenwidrig. Maklerprovision entsteht bei Mitursächlichkeit der Vermittlung, auch wenn Vertrag später ohne Makler zustande kommt. Auftraggeber trägt Erfüllungsrisiko, Rücktrittsrechte im Hauptvertrag berühren Provisionsanspruch nicht. Alleinauftrag und Kundenschutzklausel sind als Individualvereinbarung zulässig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Courtageanspruch des Maklers
Courtage
Vermittlung
Begriff
Ursächlichkeit der Maklertätigkeit
Erfüllungsrisiko des Hauptvertrages
Rücktritt
gesetzliches Rücktrittsrecht
Makleralleinauftrag
Geltungsdauer
Sittenwidrigkeit
Rechtsfolge einer Kündigung
Wirkung ex nunc
keine Rückwirkung einer Kündigung
FUNDSTELLE
NORM
§ 652 BGB
§ 138 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.09.1973
AKTENZEICHEN
IV ZR 89/72
ECLI
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
30.04.2025