Vorinstanz ArbG Aachen, 29.06.1995 - 1 Ca 178/95 -
vgl. dazu a.A. LAG Köln, 07.01.1994, Az. 4 Sa 938/93
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Köln hat entschieden, dass die Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) nicht auf Verhandlungen über die Aufhebung eines Arbeitsvertrags anwendbar sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber könnte Schadensersatzansprüche wegen pflichtwidrigen Verhaltens während der Verhandlungen über die Aufhebung eines Arbeitsvertrags geltend machen, gestützt auf die Grundsätze der culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss, § 311 Abs. 2 BGB a.F./§ 280 Abs. 1 BGB n.F.).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Köln hat klargestellt, dass diese Rechtsgrundsätze nicht auf Verhandlungen über die Aufhebung eines Arbeitsvertrags anwendbar sind.
c) Begründung des Gerichts: Die Regelungen zur culpa in contrahendo dienen dem Schutz bei der Begründung von Vertragsverhältnissen. Bei der Aufhebung eines bereits bestehenden Arbeitsvertrags handelt es sich jedoch nicht um eine Vertragsanbahnung, sondern um die Beendigung eines bestehenden Rechtsverhältnisses. Daher sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Grundsätze nicht erfüllt.