Vorinstanz ArbG Berlin, 16.01.2003 - 25 Ca 23812/02 -
zu der Entscheidung vgl. Gravenhorst, jurisPR-ArbR 20/2003 Anm. 6
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag ist ohne ausdrückliche Vereinbarung einer Karenzentschädigung nichtig. Der Arbeitnehmer (AN) kann daraus keinen Anspruch auf die gesetzliche Mindestentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB) ableiten, selbst wenn der Vertrag auf gesetzliche Regelungen verweist. Das Gericht bestätigt die Nichtigkeit und lehnt einen Entschädigungsanspruch ab.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) begehrt eine Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot von seinem Arbeitgeber (AG) aus dem Arbeitsvertrag, obwohl dieser keine ausdrückliche Entschädigungsvereinbarung enthält. Der AN stützt sich auf die gesetzliche Mindestentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB und eine allgemeine Verweisungsklausel im Vertrag.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Berlin hat entschieden, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nichtig ist, weil keine Karenzentschädigung vereinbart wurde. Der AN kann keine Entschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB verlangen. Die Verweisung auf gesetzliche Regelungen im Vertrag ersetzt keine konkrete Vereinbarung.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein Wettbewerbsverbot ohne Entschädigung ist nach § 74 Abs. 1 HGB unwirksam.
- Die Verweisungsklausel im Vertrag ist zu allgemein, um eine Karenzverpflichtung zu begründen.
- Für kaufmännische Angestellte (im Gegensatz zu Handelsvertretern, § 90a HGB) gibt es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage auf Karenzentschädigung.
- Der AG handelt nicht treuwidrig, wenn er sich auf die Nichtigkeit beruft, da der AN im Abfindungsvergleich bereits wusste, dass das Verbot unwirksam war.