Die Höhe der Abfindung eines AN (im Außendienst) liegt im billigem Ermessen des Gerichts. Zu Grunde zu legen ist der Monatsverdienst, also das, was dem AN an Geld und Sachbezügen zusteht. Auszugehen ist vom Bruttomonatsentgelt. Hinzu kommen Sachbezüge wie Tantiemen, Umsatzprovision, 13. Gehalt und andere Leistungen mit Entgeltcharakter in Höhe des auf einen Monat entfallenden Anteils. Nicht hierzu zählen Zuwendungen mit Aufwendung- (Reisepesen und sonstige Spesen) und Gratifikationscharakter (Weihnachtsgeld, Jubiläumszuwendungen), vgl. dazu Hönsch, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 2. A., Rz. 425a
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entschied am 05.02.1974 (4 Sa 87/73), dass eine im außergerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel als Bruttoabfindung gilt – insbesondere dann, wenn sie die gesetzlichen Grenzen des § 10 KSchG deutlich übersteigt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten außergerichtlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Streitig war, ob die Abfindung als Brutto- oder Nettobetrag zu verstehen war.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Berlin urteilte, dass es sich bei der vereinbarten Abfindung mangels abweichender Regelung um eine Bruttoabfindung handelt, zumindest wenn die Summe die gesetzlichen Abfindungsgrenzen des § 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) erheblich übersteigt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass im Zweifel eine Bruttoabfindung anzunehmen ist, da der Arbeitgeber die Lohnsteuer und Sozialabgaben tragen muss, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Besonders bei hohen Abfindungen (über den Grenzen des § 10 KSchG) sei diese Auslegung naheliegend, da sie der typischen Interessenlage der Parteien entspreche.