vgl. dazu MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, § 86 b Rz. 7
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied am 27.06.1929 (Az. L 491/29 I), dass eine schriftliche Mitteilung eines Handelsvertreters (HV) an den Unternehmer (U), in der er eine Firma als kreditwürdig bezeichnet und „volle Verantwortung“ übernimmt, keine Delkredere-Übernahme (Bürgschaft für die Kundenforderung) darstellt, sondern lediglich eine Kreditauskunft.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? - Der Unternehmer (U) begehrt vom Handelsvertreter (HV) Schadensersatz, weil der Kunde die Forderung nicht beglichen hat. - Der U stützt seinen Anspruch auf eine schriftliche Erklärung des HV, in der dieser die Kreditwürdigkeit des Kunden bestätigte und „volle Verantwortung“ übernahm. Der U deutet dies als Delkredere-Übernahme (Bürgschaft für die Kundenforderung).
b) Was hat das Gericht entschieden? - Das OLG München weist die Klage ab: Die Erklärung des HV sei keine Delkredere-Übernahme, sondern eine reine Kreditauskunft ohne verbindliche Haftungszusage.
c) Begründung des Gerichts: - Eine Delkredere-Übernahme erfordert eine eindeutige, verbindliche Erklärung des HV, für die Forderung des U gegen den Kunden einzustehen. - Die Formulierung „volle Verantwortung übernehmen“ sei im kaufmännischen Verkehr typischerweise als Auskunft über die Bonität zu verstehen, nicht als Bürgschaft. - Fehlende Rechtsbindungsabsicht des HV: Eine Kreditauskunft dient der Information, nicht der Haftungsübernahme.
Relevanz: Die Entscheidung klärt, dass unklare Formulierungen in Handelsvertreter-Erklärungen nicht automatisch als Delkredere ausgelegt werden. Für eine Haftung ist eine explizite Bürgschaftserklärung erforderlich.