Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 30.04.1996 - 21 U 152/95 -; LG Duisburg, 28.06.1995 - 19 O 93/93 -; nachgehend BGH, 20.02.2001 - X ZR 9/99 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine eindeutige und bestimmte Aufforderung des Gläubigers zur Leistungserbringung als verzugsbegründende Mahnung ausreicht, selbst wenn sie nicht ausdrücklich als "Mahnung" bezeichnet wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (hier: Softwarelieferant) verlangt von seinem Schuldner (unkooperativer Softwarebesteller) die Erfüllung einer geschuldeten Leistung (z. B. Zahlung oder Mitwirkungshandlung) aus einem vertraglichen Schuldverhältnis. Der Schuldner ist im Verzug, wenn der Gläubiger ihn zuvor gemahnt hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass eine Mahnung nicht formell als solche bezeichnet sein muss. Es genügt, wenn der Gläubiger durch eine eindeutige und bestimmte Aufforderung zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung verlangt. Damit ist der Schuldnerverzug begründet.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stellt klar, dass der Zweck der Mahnung – den Schuldner zur Leistung zu veranlassen – bereits durch eine klare und unmissverständliche Leistungsaufforderung erfüllt wird. Formale Anforderungen (wie das Wort "Mahnung") sind nicht notwendig. Dies gilt auch im Fall eines "unkooperativen" Schuldners, der seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.